Zur Startseite

Kreisgruppe Wü

Umgehungsstraße Giebelstadt B 19

19.07.2020

Planfeststellungsverfahren gem. §§ 17 ff. FStrG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG sowie gem. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Bundesfernstraße B 19 (Schwäbisch Hall-Würzburg); Neubau einer Ortsumgehung Giebelstadt – Euerhausen (Abschnitt 580, Station 0.394 bis Abschnitt 480, Station 0.846, Bau-km 0+255 bis Bau-km 8+684)

hier: Stellungnahme BUND Naturschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Kreisgruppe Würzburg des BUND Naturschutz gibt im Namen des Landesverbandes folgende Stellungnahme ab:

Der BUND Naturschutz bedauert, dass weder die Regierung von Unterfranken noch der Markt Giebelstadt den BUND Naturschutz über die Auslegung der Planunterlagen informiert haben.

1. Umgehung führt zu neuen Belastungen

Die Fiktion der Beseitigung von Verkehrsbelastungen durch Straßenbau und der damit vermittelten Garantie unbegrenzter Mobilität ist tragende Säule des herrschenden Wachstumsdogmas und Ursache für immer neue Verkehrsbelastungen. Anstatt eine umfassende Verkehrswende einzuleiten, werden den Bürgerinnen und Bürgern in belasteten Kommunen vor allem Umgehungsstraßen als Problemlösung vermittelt. Damit wird das Problem der Verkehrsbelastung aber nicht gelöst, sondern nur verlagert und zudem auf dem Rücken von Natur, Landschaft und Landwirtschaft ausgetragen. Dies widerspricht der Staatszielbestimmung aus Art. 20a GG sowie Art. 141 (1) der Bayerischen Verfassung. Danach ist der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern, den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten. Die hierzu erlassenen Gesetze müssen im Rahmen einer Ortsumgehungsplanung diese verfassungsrechtlichen Grundsätze berücksichtigen. In Anbetracht der Dramatik des Flächenverbrauchs, des Artenschwundes und der bereits eingetretenen Klimaschäden reicht es nicht aus Eingriffe zu kompensieren.

Das vorliegende Vorhaben (erste Planungen gab es in den 1970er Jahren) ist ein weiteres Beispiel für diese verfehlte und rückwärtsgewandte Verkehrspolitik. Jede neue Straße induziert zusätzlichen Verkehr. Dies wird auch hier der Fall sein. Auch die Planunterlagen (Erläuterungsbericht, Punkt 1.1, Seite 12) belegen dies, indem ausgeführt wird, dass mit dem Bau der Ortsumgehung auch eine Stärkung der Funktion der B 19 angestrebt wird. So soll zukünftig zwischen Würzburg und Baden- Württemberg eine "leistungsfähige Bundesstraße" geschaffen werden (Erläuterungsbericht, Punkt 1.2, Seite 15). Die zusätzlichen Belastungen werden auch der Markt Giebelstadt mit seinen Ortsteilen zu tragen haben. Insbesondere die nordwestlichen Ortsbereiche von Giebelstadt werden zusätzlich durch Lärm und Abgasen belastet, die der vorherrschende Westwind in die Wohngebiete treibt. An den Ortsteil Ingolstadt wird die B 19 näher heranrücken.

Der BUND Naturschutz fordert daher als einzig sinnvolle Alternative einen umfassenden und zügigen Ausbau des ÖPNV. Nur mit einem Umstieg vom Kfz auf den ÖPNV ist eine nachhaltige Lösung möglich. Zudem sind Güter auf der Schiene zu transportieren. Für diesen Umstieg muss sich auch die lokale Politik einsetzen, um nachhaltige Lösungen für die Bürgerinnen und Bürger der Region zu bewirken. Dies ist auch in Hinblick auf den Klimawandel, den Flächenfraß und der Belastung der Luft mit Schadstoffen unumgänglich.

2. Alternativen nicht oder unzureichend gewürdigt

Die Planfeststellungsbehörde hat im Rahmen der fachplanerischen Abwägung einen Ermessensspielraum. Die Behörde muss prüfen, ob die methodische Ermittlung fehlerfrei erfolgt ist. Hier ist aufgrund der Betroffenheit hochwertiger natur- und artenschutzrechtlicher Belange eine umfangreiche Alternativenprüfung vorzunehmen, die auch Abstriche von den Planungszielen zulässt. Insbesondere in Bezug auf die Art „Feldhamster“ ist die Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen, sodass es einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bedarf. Eine Ausnahme aus Gründen des § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG darf jedoch nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. Diese Einschränkung will Gewähr dafür bieten, dass Ausnahmen nur erteilt werden, soweit die in Art. 9 Abs. 1 VRL und Art. 16 Abs. 1 FFH-RL bezeichneten Bedingungen erfüllt sind. In erster Linie muss die Abweichung alternativlos sein (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 92. EL Februar 2020, BNatSchG § 45, Rn. 25). Anders als für die Alternativenprüfung nach dem Fachplanungsrecht ist der Planfeststellungsbehörde für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung kein Ermessen eingeräumt. Das heißt, wenn Alternativen in Betracht kommen, gilt ein strikt einzuhaltendes Vermeidungsgebot, das auch nicht im Wege der planerischen Abwägung überwunden werden kann (Fellenberg in Kerkmann § 7 Rn. 145). Die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 – 9 A 20/08 – Rn. 57). Liegen keine zumutbaren Alternativen zur Realisierung eines Vorhabens vor, bleibt zu prüfen, ob zumutbare Standort- oder Ausführungsalternativen in Betracht kommen (Lütkes/Ewer/Lütkes, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 45  Rn. 48). Es ist daher zu prüfen, ob die Ziele des konkreten Vorhabens auch in anderer Art und Weise, beispielsweise einer anderen Standortwahl, mit geringfügigen Abstrichen vom Zielerfüllungsgrad und einem verhältnismäßigen Mehraufwand ebenfalls verwirklicht werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, Rn. 567). Letztendlich ist die Ausnahme in § 45 Abs. 7 als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen (Lau in Frenz/Müggenborg § 45 Rn. 24; Lütkes/Ewer/Lütkes, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 45).

Den erheblichen Anteil an Ziel-, Quell- und Binnenverkehr, der im Hauptort Giebelstadt 50 % der Gesamtbelastung bei 11.000 Kfz/24 h im Bereich Rathaus ausmacht (Erläuterungsbericht Punkt 2.4.2, Seite 22 f), wird man mit der geplanten Umfahrung nicht reduzieren. Umgekehrt kann festgestellt werden, dass mit einer deutlichen Reduktion des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs, auch eine deutliche Entlastung des Hauptortes Giebelstadt möglich wäre - ohne den Bau einer Ortsumgehung mit allen negativen Folgen für Natur und Umwelt. Diese Alternative, bei der auch der Ausbau und die Förderung des ÖPNV zu berücksichtigen sind, wurde nicht geprüft. Dies stellt insoweit einen Verfahrensmangel dar.

Die Ortsteile Herchsheim und Euerhausen (Verkehrsbelastung aktuell um bzw. unter 7.000 Kfz/24h, bei rund 90 % Durchgangsverkehr (Erläuterungsbericht Punkt 2.4.2, Seite 22 f), könnten - wenn nötig - auch mit jeweils kleinräumigen, östlichen Umfahrungen entlastet werden.

Nicht nachvollziehbar ist auch der Ausschluss der "Ostvarianten" für Giebelstadt (Erläuterungsbericht, Punkt 3.3.2.2.1, Seite 49 f). Der BUND Naturschutz sieht durchaus Potential für eine Ostumfahrung Giebelstadts. Widerstände die die Planung hier sieht, wurden scheinbar nicht ausreichend auf ihre "Nachhaltigkeit" geprüft. So werden als Gegenargument für diese Varianten zum Beispiel gravierende Eingriffe in Eigentumsverhältnisse bei einer evtl. nötigen Straßenverlegung angeführt (Erläuterungsbericht, Seite 50), wohl ohne dies umfassend geprüft zu haben. Auch "vorhandene Gehwege" werden als kritisch und hinderlich betrachtet. Für evtl. nötige Eingriffe in eine Freiflächen-Photovoltaikanlage werden hohe Entschädigungs- und Ablöseaufwendungen in den Raum gestellt, ohne diese zu beziffern. Verwirrend ist auch, dass im Zusammenhang mit den Ostvarianten stets von der "Bavariastraße" gesprochen wird. Gemeint ist aber wohl eher die "Winfried-Herrmann-Straße". Diesen Widerspruch gilt es ebenso zu klären.

Folgende Varianten sind vertieft zu prüfen:

Die bereits gut ausgebaute Winfried-Herrmann-Straße führt von Norden kommend durch das Gewerbegebiet. Diese Straßenverbindung ist in der Lage den prognostizierten Durchgangsverkehr aufzunehmen und die Gewerbegebiete und den Flugplatz unmittelbar zu bedienen. Diese Trasse würde keine Lärmbetroffenheiten an den Ortsrändern hervorrufen und in einem weitaus geringen Umfang landwirtschaftliche Böden in Anspruch nehmen. Es könnte eine wesentliche Kostenersparnis erreicht werden.

3. Verlust wertvollster Böden - Mangelhafte Berücksichtigung der Wertigkeit

Durch das Vorhaben kommt es zu einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme von 43,70 ha und widerspricht damit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Ziffer 2 BNatSchG. Danach muss zur Erhaltung der dauerhaften Sicherung und Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts die Böden so erhalten werden, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Hier soll für eine Ortsumgehung in Böden eingegriffen werden, die eine herausragende Bedeutung sowohl für die Landwirtschaft als auch für zahlreiche besonders und streng geschützte Arten, insbesondere den Feldhamster haben.

Insbesondere landwirtschaftlich wertvollste Böden (bis zu 80 Bodenpunkte und hohes Wasserspeichervermögen) gehen so verloren. Alleine 18,29 ha werden versiegelt. Dies führt zu einem hohen Verlust an wertvollen Anbauflächen. Die Landwirtschaft stellt nicht nur private Belange der einzelnen Landwirte dar, sondern auch einen öffentlichen Belang, der im Rahmen der planerischen Abwägung ermittelt, bewertet und gewichtet werden muss. In den Unterlagen wird dies nur unzureichend dargestellt.

Schon jetzt importiert Deutschland Agrarprodukte und andere Verbrauchsgüter, für deren Produktion knapp 80 Millionen Hektar, also mehr als das Doppelte der eigenen Landesfläche, in Anspruch genommen werden. Das Umweltweltbundesamt fordert daher sehr deutlich einen sorgsameren Umgang mit Grund und Boden: „Insgesamt sind die Inanspruchnahme immer neuer Flächen und die Zerstörung von Böden auf die Dauer nicht vertretbar und sollten beendet werden. Angesichts global begrenzter Landwirtschaftsflächen und fruchtbarer Böden sowie der wachsenden Weltbevölkerung ist der anhaltende Flächenverbrauch mit all seinen negativen Folgen unverantwortlich. Dies gilt auch und besonders mit Rücksicht auf künftige Generationen.“ (siehe http://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/flaechensparen-boeden-landschaften-erhalten).
Trotz dieser hohen Bedeutung werden dem Lebensraum Acker lediglich 2 Wertepunkte zugeordnet. Dies bildet die hohe und wichtige Funktion dieser hochwertigen Böden für die Lebensmittelproduktion und die Bedeutung für die Wasserspeicherung nicht ab. Nachbesserungen sind unabdingbar, da diese Flächen ansonsten Böden mit niedrigster Ertragsfunktion und geringem Wasserspeichervermögen gleichgestellt werden.

Auch die Grundwasserneubildung wird durch die Überbauung von Böden reduziert (siehe hierzu: Kapitel – Wasserrechtlicher Fachbeitrag). Dies wirkt sich gerade in Hinblick auf den voranschreitenden Klimawandel nachteilig aus. Geringere Niederschläge und höhere Verdunstungsraten lassen schon jetzt die Grundwasserneubildungsrate deutlich sinken. 17 Jahre gab es in der Region schon keine Überschüsse mehr bei der Grundwasserneubildung, wie die Regierung von Unterfranken am 29.02.2020 bei einer Veranstaltung des BUND Naturschutz in Schweinfurt bestätigte.

Dieser Flächenverbrauch widerspricht auch der politischen Zielsetzung zum Flächensparen: In seinem Umweltgutachten 2016 beschreibt der Sachverständigenrat für Umweltfragen den zu hohen Flächenverbrauch als eines der schwerwiegenden Umweltprobleme in Deutschland. Der Flächenverbrauch sei daher bis spätestens 2030 auf 30 ha zu senken, was auch den Beschluss des Bundesrates zum Flächensparen unterstützt. Die geplante Maßnahme ignoriert diese Ziele.
 

4. Verlust von Lebensräumen bedrohter Arten

4.1 Bestand

Die Planung greift in wertvolle Lebensräume ein: Zwischen Herchsheim und Euerhausen befindet sich westlich der B 19 am Flachsbach der Geschützte Landschaftsbestandteil (LB) „Feuchtfläche am Flachsbach“ mit bruchwaldartigen Gehölzbeständen, Sukzessionsflächen, Hecken und verschiedenen Wasserflächen. Östlich der B19 liegt der LB „Feuchtfläche am Seebach“ mit ähnlicher Biotopausstattung. Zudem sind Feuchtflächen erfasst, die dem Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. Art. 23 BayNatSchG unterliegen. Zum Teil stellen diese auch Lebensräume des Anhang I der FFH-Richtlinie dar (LBP, Punkt 1.4, Seite 5). Betroffen sind auch ein Vogelschutzgebiet und der Lebensraum des Feldhamsters.

Es ist verboten in diese Lebensräume einzugreifen. Nur ausnahmsweise können Zerstörungen und Beeinträchtigungen genehmigt werden. Erforderlich ist, dass die für das Straßenbauvorhaben sprechenden Gründe denjenigen des Naturschutzes vorgehen. Bei dieser Planung ist nicht ersichtlich, weshalb der Flächenverbrauch und die Zerschneidung zugunsten des individuellen KfZ-Verkehrs überwiegen können.


4.2 Vogelschutzgebiet und betroffene Vogelarten

Ein Großteil der Eingriffsfläche liegt im europäischen Vogelschutzgebiet „Ochsenfurter und Uffenheimer Gau und Gäulandschaft nordöstlich von Würzburg“. Schutzgegenstand ist insbesondere die Wiesenweihe, die hier ein Nahrungs- und Bruthabitat hat und eine "Quellpopulation" für ganz Europa darstellt (Artenhilfsprogramm Wiesenweihe 2017, LFU 2018).

Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile bzw. betroffenen Arten zu leisten (stRspr, z.B. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43 und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 68). Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile 6. November 2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 Rn. 35, vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 41 und vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 45; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 [ECLI:EU:C:2004:482] - Rn. 54). Die Gutachter missachten diese an eine Bestandsaufnahme anzulegenden Maßstäbe:

Gemäß Verträglichkeitsuntersuchung zum Vogelschutzgebiet wurden für die Ermittlung der Beeinträchtigung der Wiesenweihe als potentielle Bruthabitate Felder mit Wintergerste und Winterroggen herangezogen. Die Anbaustatistik aus den Jahren 2015 und 2016 ergab eine Fläche von 3,69 ha (Verträglichkeitsprüfung, Tab. 4-1, Seite 35). Aufgrund der voranschreitenden Klimaveränderungen brütet die Wiesenweihe jedoch zunehmend im Winterweizen. Im Jahr 2016 fanden in Unterfranken schon 55 % der Bruten in den Winterweizenfeldern statt, 2017 sogar 57 % (Artenhilfsprogramm Wiesenweihe 2017, LFU 2018). Auch Triticale und Dinkel spielen eine zunehmende Rolle, wurden aber wohl auch nicht berücksichtigt. Dies ist vor allem deshalb äußerst relevant, da mit der falschen Grundlage eine direkte Flächeninanspruchnahme von 9,6 ha errechnet wird, die nur knapp unter dem Orientierungswert der Fachkonventionen (10 ha) liegt, was u. a. zwingend erforderlich ist, um eine nicht erhebliche Beeinträchtigung annehmen zu können.

Die Beeinträchtigung der Grauammer erscheint als zu niedrig angesetzt, da bei zwei Revieren im Wirkraum letztendlich nur ein Revier angesetzt wird. Die Berechnung ist zu erläutern. Dies gilt auch für die Wachtel, bei der 4 Reviere im Wirkraum liegen, aber insgesamt nur ein Revier als Verlust angenommen wird. Hier wird zusätzlich angenommen, dass die Wachtel tatsächlich im Gebiet untererfasst ist und daher von keiner erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Dies ist aber eine auf Spekulation beruhende Schlussfolgerung, die so nicht akzeptiert werden kann! Der niedrige Ansatz für betroffene Reviere setzt sich bei der Schafstelze fort, wo 13 Reviere im Wirkraum liegen, aber auch nur 4 Reviere zum Ansatz kommen. Die Untersuchung geht auch davon aus, dass aufgrund der räumlichen Verteilung der Reviere grundsätzlich von Ausweichmöglichkeiten im räumlichen Zusammenhang auszugehen ist (Verträglichkeitsprüfung, Punkt 4.5.2, Seite 41) und eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Auch dies ist spekulativ und nicht belegt.

Überdies sind Summationseffekte in die Betrachtung einzubeziehen. Auch wenn § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG das Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten nur im Kontext der Entstehung der Prüfungspflicht thematisiert, unterliegt doch keinem Zweifel, dass sich die Verträglichkeitsprüfung stets auch auf die sich aus anderen Plänen und Projekten ergebenden nachteiligen Wirkungen zu beziehen hat, denen die projektbedingt beeinträchtigten Gebietsbestandteile unterliegen (vgl. nur EuGH Slg. 2004, I-7405 Rn. 53; BVerwG NuR 2012, 125 Rn. 3; NVwZ-RR 2012, 922 Rn. 8, 12; OVG Münster NuR 2012, 342, 355 f.; Wolf in Schlacke § 34 Rn. 7; de Witt in Hoppenberg/de Witt HdbÖffBauR Kap. E Rn. 476). Das gilt unabhängig davon, ob ein Projekt bereits für sich betrachtet oder erst in Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten geeignet ist, erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen hervorzurufen (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 92. EL Februar 2020 Rn. 22, BNatSchG § 34 Rn. 22).

Die Summationswirkung mit anderen Plänen ist unvollständig, da scheinbar zahlreiche Bauleitpläne, die im Vogelschutzgebiet liegen, nicht berücksichtigt wurden. Eine Kumulationswirkung kann so nicht ermittelt werden. Natürlich ist dabei jede Planung zu berücksichtigen, die eine Beeinträchtigung (wenn auch nicht erheblich) zur Folge hat, da durchaus in der Summe der Einzelbeeinträchtigungen eine erhebliche Beeinträchtigung auftritt. Dies gilt auch für das Vorhaben "Großgartach SuedLink Abschnitt E: Arnstein - Großgartach“ Erdkabelkorridor".

Gemäß saP sind durch das Planungsvorhaben 12 Vogelarten mit insgesamt 34 Revieren betroffen. Das Planungsvorhaben greift damit umfassend auch in den Lebensraum von Vogelarten ein. Dennoch werden die Auswirkungen nicht ausreichend berücksichtigt. So gehen laut sap zwei Reviere der Feldlerche anlagenbedingt verloren. Weitere 65 Reviere liegen innerhalb der artspezifischen Effektdistanz von 500 m. Dennoch werden rechnerisch nur 9 Reviere ermittelt (unter 14 %), die störungsbedingt verloren gehen. Diese Berechnung ist nicht erläutert und somit nicht überprüfbar. Nicht berücksichtigt scheint auch die Tatsache, dass mit einer angestrebten Verkehrszunahme auf der Trasse (siehe Punkt 1, "Umgehung führt zu neuen Belastungen"), die Habitateignung für die Feldlerche (und auch für andere Vogelarten) weiter sinkt (Garniel & Mierwald, 2010, Seite 24). Damit sind die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Feldlerche - deren Bestand bundesweit deutlich zurückgeht - nicht gründlich ermittelt, weshalb nicht sichergestellt werden kann, dass sich der Erhaltungszustand der Art maßnahmenbedingt nicht verschlechtert.
Für die Arten Feldsperling und Wanderfalke sind als CEF -Maßnahmen je 5 Nisthilfen vorgesehen. Es fehlen jedoch Aussagen, wie die dauerhafte Funktionalität dieser Nisthilfen sichergestellt werden soll.
Für die Grauammer wird ein drastischer lokaler Bestandseinbruch innerhalb der letzten 9 Jahren um etwa 50 % (von ca. 12 Brutpaaren auf nur noch 6 Brutreviere 2016) durch die saP bescheinigt. Ein Revier liegt laut saP innerhalb der Effektdistanz von 300 m. Die Verträglichkeitsprüfung zum Vogelschutzgebiet (Punkt 4.5.2.1, Seite 38) spricht von zwei (!) Revieren. Dieser Widerspruch ist zu klären, da bei nur einem Revier der Umfang der Ausgleichsflächen zu niedrig angesetzt wäre. Weiter werden einzelne Individuenverluste nicht ausgeschlossen. Die Art ist vom Aussterben bedroht, der lokale Bestand hat landesweite Bedeutung. Somit kann das Planungsvorhaben durchaus für diese bestandgefährdete Art eine weitere Verschlechterung des Erhaltungszustandes zur Folge haben. Es ist gar ein lokales Aussterben der Art zu befürchten.
Die geplante Trasse quert Flugkorridore, Nahrungsflächen und Bruthabitate der Wiesenweihe. Laut saP wurden keine Bruten im Wirkungsbereich der Trassen nachgewiesen. Das Maßnahmengebiet liegt jedoch im potentiellen Lebensraum. Die Kartierergebnisse aus dem Jahr 2016 sind daher als Momentaufnahme zu werten und nicht abschließend aussagekräftig. Es ist ein Datenbestand über mehrere aktuelle Jahre heranzuziehen. Zudem sind die notwendigen CEF-Maßnahmen im räumlichen Zusammenhang anzulegen. Den Unterlagen ist nur ein sehr großer Suchraum zu entnehmen, der eine qualifizierte Stellungnahme unmöglich macht, da u. a. der räumliche Zusammenhang der CEF-Maßnahmen nicht nachgewiesen ist. Damit kann ein Erfolg der CEF-Maßnahmen nicht nachgewiesen werden.

Die geplanten CEF-Maßnahmen für Vögel der Agrarflur sind im bisherigen Flächenumfang auch deshalb als unzureichend zu bewerten, da temporär genutzte Ackerflächen im Umfang von 13,8 ha wohl nicht bei der Berechnung des Kompensationsbedarfs berücksichtigt wurden. Schließlich können diese Arten - auch zeitlich befristet - nicht auf andere Flächen ausweichen, da nicht sichergestellt ist, dass dort unbesetzte Reviere vorhanden sind.
 

4.3 Feldhamster

Der Feldhamster wurde während der Auslegung der Planunteralgen von der Internationale Union zur Bewahrung der Natur (IUHC) als vom Aussterben bedroht eingestuft. Wenn keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wird das Aussterben bis 2050 prognostiziert. Dies macht deutlich, dass weitere Flächenverluste im Falle von anderweitigen Lösungsmöglichkeiten nicht mehr tolerierbar sind.

„European Hamster now Critically Endangered

The European Hamster (Cricetus cricetus), once abundant across Europe and Russia, has suffered severe populations declines across its entire range and is now listed as Critically Endangered on the IUCN Red List. Research has shown that the population declines are likely due to lowered reproduction rates. While a female hamster had an average of over 20 offspring a year during most of the 20th century, females today have been found to give birth to only 5 to 6 pups annually. The reasons for the reduced reproduction rates are not yet fully understood, but the expansion of monoculture plantations, industrial development, global warming and light pollution are being investigated as possible causes.

As a result, the rodent has vanished from three quarters of its original habitat in the French region of Alsace, from at least a third of its range in Germany, and from more than 75% of its range in Eastern Europe. If nothing changes, the species is expected to go extinct within the next 30 years.“

https://www.iucn.org/news/species/202007/almost-a-third-lemurs-and-north-atlantic-right-whale-now-critically-endangered-iucn-red-list; 9. Juli 2020

 

4.3.1 Lebensraum mit überregionaler Bedeutung

Die Planfeststellungs-, Zulassungs- oder Antragsbehörde muss durch die Ermittlungsergebnisse in die Lage versetzt werden, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Um im Rahmen von § 45 Abs. 7 BNatSchG die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Feldhamsterpopulation bewerten zu können, bedarf es mithin einer fachlichen Auseinandersetzung mit der Verbreitungssituation und der Bedeutung des betroffenen Vorkommens. Denn bei der Beurteilung des künftigen Erhaltungszustandes der betroffenen Arten ist nicht allein auf die jeweilige örtliche Population abzustellen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 12.3.2010 – 9 A 3/06 – Rn. 249, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, 4 A 1075.04 – BVerwGE 125, 116, Rn. 572). Verändert sich der Erhaltungszustand der lokalen Population negativ, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass zugleich auch negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet entstehen werden (Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, Rn. 49 ff.). Dann kann eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden. Die Verbreitungssituation und die Bedeutung des betroffenen Vorkommens sind mithin von grundlegender Bedeutung für jede weitere Bewertung.

Die Eingriffsfläche liegt im Lebensraum des stark bedrohten Feldhamsters. 27,5 ha Feldhamsterlebensraum werden durch das Planvorhaben dauerhaft genutzt und es entstehen deutliche Trennwirkungen in einem nachweislich von Feldhamster besiedelten Areal. Somit stellt das Planungsvorhaben einen erheblichen Eingriff dar, mit erhebliche negative Auswirkungen auf den Feldhamster. Die Planunterlagen weisen jedoch gravierende fachliche Mängel auf, sowohl in der Bestands- und Konfliktanalyse als auch auf der Maßnahmenebene.

Verschärft wird die Problematik hinsichtlich dieser vom Aussterben bedrohten Art dadurch, dass der Eingriff in einem in höchstem Maße gefährdeten Teilvorkommen stattfindet. Das gesamte südliche Verbreitungsgebiet zwischen Würzburg und Stadt Aub ist durch eine kritische Besiedlungssituation mit wenigen verstreuten Vorkommen in geringer Dichte gekennzeichnet. Aus großen Teilen des Ochsenfurter Gaus liegen keine aktuellen Nachweise vor. Dem Hamstervorkommen im Raum Giebelstadt, eines der wenigen Areale mit steten Nachweisen, kommt daher für den Erhalt der Art im Süden von Würzburg eine besondere Bedeutung zu. Es ist eines der wenigen besiedelten Kerngebiete im Süden, dessen Fortbestand von überörtlicher Bedeutung ist. Das Gutachten lässt jedoch jede fachliche Auseinandersetzung mit der Verbreitungssituation und der Bedeutung des betroffenen Vorkommens vermissen.

 

4.3.2 Kompensationsbedarf

Die Ermittlung des Kompensationsbedarfs ist mangelhaft. So ist die Definition der für die Besiedlung von Feldhamstern geeigneten Böden fachlich nicht korrekt. Zwar stellen die genannten Böden und besonders die hochwertigen Lößlehme mit Bodenwerten von 60 und höher die zentralen Besiedlungsareale dar, es sind aber auch zahlreiche Nachweise auf geringwertigeren Böden mit Bodenwerten ab 35 bis 40 bekannt. Böden mit niedrigeren Bodenwerten, als in der Abbildung 2.1 (LBP, Punkt 2.3.1, Seite 12) angegeben, scheinen bei der Flächeninanspruchnahme unberücksichtigt zu bleiben. Deren Umfang ist nicht bekannt.
Da für den Feldhamster auch Nachweise unmittelbar an Siedlungen und Gehölze angrenzend bekannt sind, ist eine nicht Berücksichtigung von Vorbelastungszonen (LBP, Punkt 4.3.2, Seite 41) nicht statthaft.
Als erheblicher Eingriff ist aber auch die temporäre Inanspruchnahme von 13,8 ha Feldhamsterlebensraum zu bewerten. Auch eine temporäre Flächeninanspruchnahme stellt eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und damit einen Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Bei den Eingriffswirkungen ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu beachten. Eine Beeinträchtigung erfährt die Leistungs- und Funktionsfähigkeit dieses Wirkungsgefüges, wenn einzelne seiner Faktoren  oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich nach ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt. Da die Anzahl der Tier- und Pflanzenarten für das ungestörte Funktionieren eines Ökosystems und seine Stabilität von entscheidender Bedeutung ist, kann eine Beeinträchtigung insbesondere dann angenommen werden, wenn Populationen von Tier- oder Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Arten verringert (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 92. EL Februar 2020, BNatSchG § 14  Rn. 13). Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung reicht aus, um den Tatbestand des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen (VGH München, Urt. v. 21.4.1998 – 9 B 92.3454, BeckRS 2005, 29092).

Über eine Bauzeit von rund 4 Jahren (Feldhamster habe im Freiland eine durchschnittliche Lebenserwartung von 1-2 Jahren) werden Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Feldhamsters durch die Baumaßnahmen in Anspruch genommen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dieser Eingriff als nicht erheblich eingestuft wird (LBP, Punkt 4.3.2, Seite 41), vor allem da der Feldhamster schon jetzt unter massiven Lebensraumverschlechterungen leidet und massiv gefährdet ist. Zudem ist nicht sichergestellt, dass diese Flächen nach der Baumaßnahme für den Feldhamster geeignet bleiben oder Bodenverdichtungen eine erneute Besiedlung zumindest erschweren.  Die Begründung, dass die Daten hier nur einen verlassenen Bau zeigen, ist nicht relevant. Die Datengrundlage ist zu dürftig. Letzte Untersuchung liegt bereits vier Jahre zurück und sind entgegen den Aussagen in den Planunterlagen damit nicht aktuell. Feldhamster verändern zudem ständig im Zuge der Fruchtfolge, aber auch im Jahresverlauf ihre Standorte, so dass eine Betroffenheit von mehr Bauen nicht auszuschließen ist. BUND Naturschutz fordert daher auch für die temporäre Inanspruchnahme von Flächen die Bereitstellung entsprechender Kompensatiosmaßnahmen.

Es werden ca. 2,2 ha Gehölzbestände und Extensivgrünland (Maßnahmenkartei, Unterlage 9.4, Seite 79) auf intensiv genutzten Ackerflächen angelegt. Da dies den Lebensraum des Feldhamsters reduziert, ist dies ausgleichspflichtig. Auch hier muss also nachgebessert werden.

Die bisher vorgesehenen 14,4 ha (FCS-Maßnahmen) für den Feldhamster reichen daher definitiv nicht aus.

 

4.3.3 Produktionsintegrierte Komnpensation PIK

Die von der Behörde vorgelegten Unterlagen zu PIK-Maßnahmen sind unzureichend, insbesondere in Bezug auf den „Suchraum“. Die Möglichkeit produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen vorzusehen ist in § 15 Abs. 3 S. 2 BNatSchG angelegt. Sollen diese als FCS-Maßnahmen durchgeführt werden, sind die Vorgaben der Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG zu beachten. Folglich darf sich der Erhaltungszustand der Population nicht verschlechtern. Maßnahmen eines Schutzkonzeptes müssen hierfür mithin eine hinreichende Prognosesicherheit aufweisen.

Der Vorhabenträger legt dar, dass andere Flächen, die sich etwa im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und die gleiche Eignung aufweisen, auch nach intensiver Suche nicht zur Verfügung stünden. Wenn dem so ist, ist auf Flächen Privater zurückzugreifen. Allerdings müssen bereits bei Planauslegung Flächen benannt werden, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Dem ist vorliegend mit dem schlichten Verweis auf den Suchraum nicht genügt. Damit ist es auch nicht möglich die Geeignetheit der Flächen zu bewerten.

Die vorgesehenen PIK-Maßnahmen sind auch aus anderen Gründen defizitär.

Die Gutachten belegen in keiner Weise die Wirksamkeit des geplanten Ausgleichs durch rotierende PIK-Maßnahmen. Zwar ist eine streifenförmige Bewirtschaftung mit Getreide, Luzerne und Blühansaat grundsätzlich als Ausgleichsmaßnahme geeignet, um deutlich erhöhte Baudichten zu erzielen. Voraussetzung ist aber, dass es im Umfeld zumindest noch einige „Rest-Vorkommen“ gibt. Der sehr großräumig gefasste Suchraum beinhaltet weite Teile, die voraussichtlich aktuell nicht besiedelt sind oder wo die Besiedlung an der Erfassungsgrenze liegt. Dies belegen umfangreiche Kartierungen z.B. im Raum Kirchheim, Gaubüttelbrunn oder Winterhausen, die in diesen Arealen 2018/19 keine Nachweise erbrachten (mündliche Mitteilung Büro Fabion GbR, 2020). Werden Ausgleichsflächen in Gebieten ohne Feldhamstervorkommen angelegt, so können sich hier auch keine Bestände etablieren und die Maßnahme läuft ins Leere.

Gelingt es dennoch auf einzelnen Ausgleichsflächen gute Vorkommen zu etablieren, so kann es bei einem Wechsel zu größeren Individuenverlusten durch Prädatoren kommen, wenn diese Tiere neue Habitate aufsuchen müssen. Das Maßnahmenkonzept setzt keine Bedingungen für die angestrebte Rotation fest: wie lange eine Fläche mindestens konstant bleiben und in welcher maximalen räumlichen Distanz die neue Fläche liegen muss. Auch der zeitliche Übergang wird nicht geregelt. Es muss mindestens eine einjährige zeitliche Überlappung bestehen, da ansonsten vorübergehend kein Ausgleich besteht.  Ohne detaillierte Angaben zum Umgang mit den Ausgleichsflächen hinsichtlich ihrer Lage, der Dauerhaftigkeit der Bewirtschaftung, der Bedingungen für einen Flächenwechsel etc. muss die Wirksamkeit grundsätzlich in Frage gestellt werden.

Der größere räumliche Bezugsraum und die zeitlich mitunter versetzt wirkenden FCS-Maßnahmen bergen bereits Prognoseunsicherheiten bezüglich des Erhaltungszustandes der Population. Sind zudem wie vorliegend in der Gesamtschau die Maßnahmen aufgrund der defizitären Ausgestaltung und des artspezifischen Verhaltens des Feldhamsters mit nicht unerheblichen Prognoseunsicherheiten behaftet, muss zumindest mittels eines Monitorings und Risikomanagements die Wirksamkeit der Maßnahmen sichergestellt werden.

Es werden indes keine Monitoring-Auflagen formuliert. Es besteht ein sehr hohes Risiko, dass die Maßnahmen nicht die gewünschten Effekte erzielen und unwirksam sind. Das PIK-Konzept ist in der vorgelegten Form nicht geeignet die negativen Eingriffsfolgen zu kompensieren. Das massiv gefährdete Vorkommen im Raum Giebelstadt ist durch das Vorhaben einem nicht hinnehmbaren Risiko ausgesetzt. Somit ist nicht sichergestellt, dass sich der Erhaltungszustand des Feldhamsters nicht verschlechtert und das Erreichen eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.

In den Unterlagen werden alle drei Streifen der PIK-Maßnahme als naturschutzfachliche Aufwertung angerechnet. Dies ist nicht zulässig:

  • Luzernestreifen sind keine Aufwertung nach BayKompV, da diese eine weitgehend herkömmliche Bewirtschaftung darstellen und eine Förderung von Segetalvegetation nicht erfolgt. Der Biotop- und Nutzungstyp „A12 Bewirtschaftete Äcker mit standorttypischer Segetalvegetation“ gemäß BayKompV wird nicht erreicht.
  • Blühstreifen stellen durch die notwendige Rotation der Streifen auf den Einzelflächen und der geplanten Rotation der PIK-Maßnahme keine dauerhafte Brachestruktur dar. Der Biotop- und Nutzungstyp „A2 Ackerbrachen“ wird gemäß BayKompV wird nicht erreicht.
  • Getreidestreifen stellen nur eingeschränkt eine Aufwertung nach BayKompV dar, denn es bedarf zwingend der Förderung einer Segetalvegetation, um den Biotop- und Nutzungstyp „A12 Bewirtschaftete Äcker mit standorttypischer Segetalvegetation“ gemäß BayKompV zu erreichen. Dazu muss sichergestellt werden, dass in jedem Fall eine Aussaat mit doppeltem Saatreihenabstand erfolgt.

 

4.3.4 Summation

Summationseffekte mit anderen Planungen (auch Bauleitplanung) sind nicht berücksichtigt. Dies ist jedoch nötig, um Aussagen zu den Auswirkungen auf den Erhaltungszustand des Feldhamsters treffen zu können. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Feldhamster insgesamt in einem schlechten Erhaltungszustand befindet und damit schon alleine durch die Reduktion seines Lebensraumes von einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes ausgegangen werden muss. Dies behindert auch die Möglichkeit der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes.

4.3.5 Dauerhaftigkeit des Ausgleichs

Es völlig unklar, wie die Dauerhaftigkeit der Ausgleichsflächen auf Privatgrund (rotierende piks) gesichert werden soll. In den Planunterlagen wird auf eine institutionelle Sicherung verwiesen, nähere Aussagen werden nicht getroffen. Der Eingriffsverursacher muss die erforderlichen Rechte an diesen Grundstücken jedoch nachweisen. § 15 Abs. 4 BNatSchG regelt die Unterhaltung und rechtliche Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Sicherung dient der Gewährleistung, dass bei Realisierung des Eingriffs die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen tatsächlich umgesetzt und für den entsprechenden Zeitraum andauern. Bei Inanspruchnahme fremder Grundstücke Privater bedarf es in der Regel einer dinglichen Sicherung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 i.V.m. § 1018 BGB oder einer Reallast nach § 1105 BGB.

Die Frage nach der Dauerhaftigkeit der Maßnahmen stellt sich auch für die Blühflächen im Umfeld der Querungshilfen für den Feldhamster (LBP, Punkt 4.3.2, Seite 42).

4.3.6 Trennwirkung

Die Ortsumfahrung zerschneidet den Agrarlebensraum und damit einen von Feldhamstern besiedelten Lebensraum im Westen von Giebelstadt. Von der Straße geht eine sehr hohe Trennwirkung aus, die durch mit Gehölzen bestandene Böschungen noch verstärkt wird. Die geplanten Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind keinesfalls geeignet, die Trennwirkung aufzuheben oder deutlich zu mindern.

Ein Großteil der Kleintierdurchlässe (mindestens 21 Stück, DN 200) ist nicht funktionsfähig und entspricht nicht den fachlichen Standards. Funktionsfähige Kleintierdurchlässe müssen einen Mindestdurchmesser von 60 cm haben, als Kastenprofil oder als Rohrdurchlass. Engere Röhren sind ungeeignet (Mammen & Mammen, 2011).
Die Gestaltung von Brücken als Querungshilfen von Feldhamstern ist ein neuer Ansatz, der bisher nicht erprobt ist. Es gibt bisher keine Erfahrungswerte, ob diese von Hamstern genutzt werden. Ein solches, zumindest bezogen auf Feldhamster neuartiges Instrument, muss in optimierter Form umgesetzt werden, damit es als Bestandteil eines Konzeptes zum Erhalt von Austauschbeziehungen akzeptabel wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Die sehr wichtige räumliche Anbindung des künstlichen Bauwerks an die Umgebung ist völlig unzureichend. Es sind nur sehr kleinflächige Blühansaaten vorgesehen, die keine ausreichenden Leitstrukturen darstellen. Sie sind nicht geeignet, um wandernde Feldhamster zu den Brücken und damit zur Querungshilfe hinzuleiten. Außerdem bieten sie aufgrund der geringen Breite keinen wirksamen Schutz vor Prädatoren. Erst ab einer Breite von etwa 6, besser 10 m, können Strukturen vor Füchsen und Mardern schützen. Auch auf den Brücken besteht kein wirksamer Prädatorenschutz.

Die mangelhafte Anbindung durch zu kleinflächige und zu schmale Leitstrukturen gilt auch für die anderen Querungshilfen. Es fehlt an einer in die Landschaft hineinreichenden, ausreichend dimensionierten Anbindung.

Die Leit- und Schutzvorrichtung (Schutzzaun) entlang der Straße ist fehlerhaft konzipiert. Durch die Empfehlung eines Schotterbetts vor dem Zaun, das von Hamstern nicht begangen werden kann, werden diese als Leitstruktur unwirksam und verhindern, dass Tiere zu den Querungshilfen gelangen können. Es bedarf einer für Feldhamster gut geeigneten Lauffläche vor der Leiteinrichtung. Alle Untersuchungen zur ökologischen Wirksamkeit von Kleintierdurchlässen zeigen, dass diese nur bei vorhandenen Leiteinrichtungen angenommen werden und geeignet sind die Trennwirkung von Straßen zu minimieren.

Ein weiteres Problem ist, dass die Distanz zwischen Durchlässen viel zu groß ist. Die fachlichen Empfehlungen von einem Maximalabstand von 250 m werden deutlich überschritten (siehe Mammen  & Mammen, 2011).

Die geplanten Vorrichtungen sind nicht in der Lage die Austauschbeziehungen zu erhalten. Es kommt zur Isolation von Flächen zwischen den Ortslagen, der alten B19 und der geplanten Umfahrung. Besonders betroffen sind die verbleibenden Ackerflächen westlich der Ortslage Euerhausen sowie nördlich und westlich von Giebelstadt. Neben der Isolation von Teilarealen ist aber vor allem das Problem der Zerschneidung der lokalen Population ungelöst. Das insgesamt individuenarme Vorkommen im Raum Giebelstadt wird durch die Zerschneidung erheblich beeinträchtigt. Es fehlt jegliche fachgutachterliche Begründung, dass der Fortbestand der Population gesichert ist. Es entsteht ein stark erhöhtes Aussterberisiko für die lokale Population.

4.3.7 Umsiedlung

Eine eventuell nötige Umsiedlung von Feldhamstern ist nicht geklärt, da die hierfür vorgesehenen Flächen im Maßnahmenkomplex 8 nicht angegeben sind (nur Suchraum).

4.3.8 Schlussfolgerung Feldhamster

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die nötigen Ausnahmevoraussetzungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 u. 2 BNatSchG nicht vorliegen, da nicht sichergestellt werden kann, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population des Feldhamsters nicht verschlechtert bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird. Zudem wurden Alternativen (siehe oben) nicht ausreichend geprüft.

 

4.4 Zauneidechse

Die vorliegende Planung greift auch in den Lebensraum der Zauneidechse ein. Trotz mangelhafter Untersuchungen wurden zwei Tier nachgewiesen. Der aktuelle Bestand dürfte jedoch deutlich höher sein, da nur drei, anstatt der notwendigen vier Begehungen stattfanden. Angaben zur Methodik der Untersuchungen fehlen in den vorliegenden Planunterlagen, weshalb eine Überprüfung nicht möglich ist. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar. Eine erhebliche Betroffenheit kann so nicht ausgeschlossen werden. CEF-Maßnahmen sind zwingend erforderlich. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen schließen nicht aus, dass im Winterhalbjahr Überwinterungsquartiere zerstört werden und damit Verbotstatbestände greifen.

 

4.5. Fledermäuse

Im Eingriffsgebiet wurden insgesamt 12 Fledermausarten nachgewiesen. Das Gebiet ist damit als artenreich zu betrachten. Gerade die geschützten, aber vom Eingriff betroffenen Feuchtlebensräume (siehe oben) sind deren zentrale Nahrungs- und Quartierhabitate. Diese dienen auch als Verbindungsstrukturen zu Lebensräumen, die sich außerhalb des direkten Eingriffsgebietes befinden. Die Trasse kreuzt nun Leitlinien und durchquert die wenigen vorhandenen Habitate. Damit wirkt sich die vorliegende Planung deutlich auf den Erhaltungszustand der lokalen Populationen aus. Der BUND Naturschutz kritisiert, dass Quartierbäume nicht kartiert wurden, obwohl bekannt ist, dass gerade baumbewohnende Fledermausarten Quartiere regelmäßig wechseln und damit ein Ausschluss als Quartier durch einen Kontrollgang nicht möglich ist. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes kann damit nicht ausgeschlossen werden. Auch fehlen wirksame CEF-Maßnahmen für Fledermäuse. Fledermauskästen (zudem nicht quantifiziert) sind nicht ausreichend, da ihre Wirksamkeit nicht mit hoher Prognosesicherheit bescheinigt und somit die Funktionalität der Fledermausquartiere im räumlichen Zusammenhang nicht gewährleistet werden kann (Zahn & Hammer, 2016). Zudem ist nicht sichergestellt, dass entlang der Trasse gepflanzte Gehölze ab Betrieb die nötige Dichte und Höhe aufweisen, um ein Überfliegen der Trasse sicherzustellen. Die im Bereich der Querungshilfen vorgesehenen Blühflächen können durch ein erhöhtes Nahrungsangebot an Insekten ein Nahrungshabitat für Fledermäuse ausbilden. Dies würde dann aber das Kollisionsrisiko für Fledermäuse im Trassenbereich erhöhen. Somit können Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden.

 

4.6 Biber und Amphibien

Die Planunterlagen unterschlagen das Vorkommen des Bibers im Bereich der Bäche und Gräben. Insbesondere am Seebach und Langwiesengraben sind Vorkommen bestätigt. Damit sind die Auswirkungen auf die Tierwelt unvollständig. Dies gilt auch für Amphibien. Zumindest Erdkröten sind an den betroffenen Bächen nachgewiesen.

 

4.7 Weitere Arten

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BayKompV i.V.m. Anlage 2.1, Spalte 3, sind regional bedrohte Arten auch außerhalb des Biotopwertsystems stärker zu berücksichtigen, als bisher geschehen. Gerade Schnecken, Heuschrecken und Tagfalter müssen daher gründlich kartiert werden. Entsprechende Untersuchungen fehlen aber weiterhin, obwohl entlang der Feuchtflächen Vorkommen nicht ausgeschlossen werden können.

 

5. Kumulation von Ausgleichsmaßnahmen

Die Maßnahmen 8.1 bis 8.3 sollen laut Planunterlagen als Ausgleichsmaßnahmen für Feldhamster, Wiesenweihe und weitere Arten dienen. Der BUND Naturschutz sieht dies kritisch, insbesondere weil keine Aussagen über evtl. Konkurrenz bzw. Räuber-Beute-Beziehungen zwischen der Arten, die dort einen Lebensraum finden sollen, getroffen werden. Die Funktionalität der vorgesehenen Maßnahmen wird daher in Frage gestellt.

Bei der Maßnahme 8.4 ACEF (Berücksichtigung der Bedürfnisse von Feldlerche und Grauammer) wird bereits eingeräumt, dass voraussichtlich keine geeigneten Flächen in räumlicher Nähe mit den daran zu stellenden Bedürfnissen zur Verfügung stellen (S. 93, Maßnahmekartei). Für diese beiden Arten seien „gesondert Maßnahmen“ umzusetzen oder im Einvernehmen mit der Höheren Naturschutzbehörde Abweichungen von den Kriterien abzustimmen. Dies stellt keine hinreichende Planung einer CEF-Maßnahme dar. Bereits zum Zeitpunkt der Planauslegung müssen die Flächen benannt werden, auf denen die CEF-Maßnahmen erfolgen sollen. Ansonsten wird dem BUND Naturschutz die Möglichkeit genommen, hierzu fachlich Stellung zu nehmen. Wenn dann bereits auf „gesonderte Maßnahmen“ verwiesen wird, wird die Kompensationsplanung beliebig. Die Beteiligung des Umweltverbandes ad absurdum geführt.

 

6. Rückbau der B 19

Gemäß LBP (Punkt 3.4, Seite 30) führt der Rückbau der B 19 zwischen Euerhausen und Herchsheim zu einer landwirtschaftlichen Wegeverbindung (ohne Erläuterung, wie diese genau ausgestaltet sein soll!) insgesamt zu einem Gewinn von potenziellen Nahrungshabitaten in einer Größenordnung von 23.499 m² (2,35 ha), da dort aufgrund der Verkehrsreduktion die Belastung von Nahrungshabitate reduziert wird. Der BUND Naturschutz geht jedoch nicht davon aus, dass diese Entlastung so wirksam sein wird, dass angrenzende Flächen wieder uneingeschränkt als Habitate - gerade für die Wiesenweihe - fungieren werden, da eine Nutzung durch Ziel- und Quellverkehr zwischen den Ortsteilen sicherlich weiter erfolgen wird. Die Störungssituation wird dadurch kaum entspannt. Diese Flächen sind daher im Rahmen der Ausgleichsberechnung nicht anrechenbar.

 

7. Wasserrechtlicher Fachbeitrag

Die Planunterlagen sind nicht ausreichend, um gem. §§ 27 und 47 WHG zu prüfen, ob die dort genannten Anforderungen des Verschlechterungsverbotes und des Verbesserungsgebotes an Oberflächengewässer und das Grundwasser eingehalten werden.

So wird ausgeführt, dass für den vorliegenden Fachbeitrag WRRL zur Einstufung des aktuellen Zustands der betroffenen Oberflächenwasserkörper und der geplanten Maßnahmen im 2. Bewirtschaftungszyklus vorrangig die Bestandsdaten aus den Gewässerkörpersteckbriefen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU 2015) verwendet worden sind (S. 20). Ergänzend dazu wurden vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg Monitoringdaten zu allgemein physikalisch-chemischen und chemischen Parametern für die Gewässer Dreibrunnenbach, Insinger Bach und Sulzdorfer Bach im Untersuchungsgebiet zur Verfügung gestellt (WWA-A 2019a). Die Datengrundlage sei ca. 5 Jahre alt. Nach Anlage 10 OGewV ist die übliche Überwachung für die biologischen Qualitätskomponenten alle ein bis drei Jahre und für die chemischen Qualitätskomponenten, die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sowie für prioritäre Stoffe mindestens einmal in sechs Jahren durchzuführen. Zwar wird ausgeführt, ergänzend seien Monitoringdaten des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg herangezogen worden, auf diese wird auch in den Literaturnachweisen verwiesen, jedoch ergibt sich aus dem Fachbeitrag selbst nicht, was die Monitoringdaten aussagen. Nach der Rechtsprechung sind jedoch, soweit belastbare neuere Erkenntnisse, insbesondere Monitoring-Daten vorliegen, diese heranzuziehen. Bei lückenhafter, unzureichender oder veralteter Datenlage des Bewirtschaftungsplans sowie bei konkreten Anhaltspunkten für Veränderungen des Zustands seit der Dokumentation im aktuellen Bewirtschaftungsplan, die nicht durch neuere Erkenntnisse wie aktuelle Monitoring-Daten gedeckt sind, sind weitere Untersuchungen erforderlich (vgl. Dallhammer/Fritzsch, ZUR 2016, 340 [346]; deWitt/Krause, NuR 2015, 749 [754]; Nutzhorn, W+B 2016, 56 [59], BVerwG, 09.02.2017; NVwZ-Beilage 2017, 101 Rn. 489, beck-online). Die überblicksweise Überwachung ist nach den Angaben der Tabelle in Anlage 10 für die biologischen Qualitätskomponenten alle ein bis drei Jahre und für die chemischen Qualitätskomponenten, die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sowie für prioritäre Stoffe mindestens einmal in sechs Jahren durchzuführen (BVerwG Beschluss v. 27.11.2018 - 9 A 10/17).

Insgesamt ist fraglich, ob die Gewässersteckbriefe der LfU überhaupt ausreichende Grundlage für den wasserrechtlichen Fachbeitrag sein können. Die auszugsweise tabellarisch angeführten Bewertungen der Gewässerzustände enthalten keine quantitative Bewertung einzelner Komponenten.

Dass aber gerade wertemäßigen Angaben zu Schadstoffen die Basis der Beurteilung des Verschlechterungsverbots sind, ist anerkannt. Die hier genutzte Datengrundlage kann eine solche Bewertung nicht vermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht erwartet die genaue Grundbelastung anzugeben (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16/16 –, Rn. 51, juris). Die im Bewirtschaftungsplan dokumentierten Zustands- und Potenzialbewertungen beruhen auf den Daten aus der Gewässerüberwachung und spezifischen, teilweise europaweit harmonisierten (interkalibrierten) Bewertungsverfahren (vgl. BWP 2016, S. 71 ff.). Bei lückenhafter, unzureichender oder veralteter Datenlage des BWP sowie bei konkreten Anhaltspunkten für Veränderungen des Zustands seit der Dokumentation im aktuellen BWP, die nicht durch neuere Erkenntnisse wie aktuelle Monitoring-Daten gedeckt sind, sind weitere Untersuchungen erforderlich (vgl. Dallhammer/Fritzsch, ZUR 2016, 340 <346>; de Witt/Krause, NuR 2015, 749 <754>; Nutzhorn, W+B 2016, 56 <59>).“ (BVerwG, Urteil vom 09. Februar 2017 – 7 A 2/15 –, BVerwGE 158, 1-142, Rn. 489).

„Hinsichtlich des chemischen Zustands des Grundwassers (§ 5 GrwV) sind regelmäßig quantitative Angaben zur Grundbelastung mit Chlorid im Grundwasserkörper erforderlich, um eine Aussage dazu treffen zu können, ob der für Chlorid maßgebliche Schwellenwert von 250 mg/l gemäß Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrwV auch nach Hinzutritt der vorhabenbedingten Zusatzbelastung durch Tausalzeintrag eingehalten wird (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51).“ (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, BVerwGE 163, 380-410, Rn. 41)

Den Planunterlagen wurde das Maßnahmenprogramm 2016-2021 zugrunde gelegt (S. 22, S. 24). Da die geplante Trasse bereits im Bundesverkehrswegeplan enthalten ist, hätte diese Maßnahme bereits berücksichtigt werden müssen. Die Maßnahmenprogramme 2016-2021 der OWK 2_F139 und 2_F201 enthalten unter „Belastung: Andere anthropogene Auswirkungen“ die Angabe „Keine“.

Auch ohne anthropogene Belastung wird für 2_F201 unter Potenzial Zielerreichung 2021 „unwahrscheinlich“ angegeben (vgl. www.lfu.bayern.de/wasser/wrrl/bewirtschaftungsplaene_1621/doc/anhang_bewirtschaftungsplan_rhein.pdf S. 25)

Die Baubedingten Auswirkungen (S. 31-37) werden mit dem pauschalen Verweis auf die Vermeidungsmaßnahmen V 1.2 und V1.4 als nicht relevant eingestuft (vgl. zur Maßnahmenübersicht U 9.4, S. 11ff.). Eine Verschlechterung kann grundsätzlich durch Vermeidungsmaßnahmen tatbestandlich ausgeschlossen. Nicht möglich ist der Ausgleich einer Verschlechterung bei einer Qualitätskomponente / einem Stoff durch eine Verbesserung bei einer anderen Qualitätskomponente / einem anderen Stoff. Kann eine Verschlechterung des Gewässerzustands durch Ausgleich vermieden werden, liegt der Schwerpunkt der weiteren Prüfung auf dem Zielerreichungsgebot.

Zur negativen Beeinflussung durch Erhöhung des Oberflächenabflusses wird in dem Fachbeitrag ausgeführt (S. 38), dass die Entwässerung, um eine negative Beeinflussung der Qualitätskomponenten zu vermeiden, nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung, Ausgabe 2005 (RAS-EW) erfolgt. Bei der Planung werde angestrebt, das anfallende Niederschlagswasser soweit als möglich über Bankette und Böschungen abzuführen, sodass eine Versickerung über die oberste Bodenschicht möglich wird. Die Planer gelangen zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung der RAS-EW konformen Entwässerung und der Einleitung über die kombinierten Regenklär-/Regenrückhaltebecken der Wirkfaktor im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht relevant sei. Die RAS-EW werden ohne nähere Erläuterung zugrunde gelegt. Dies kann indes nicht genügen, um eine Verschlechterung auszuschließen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Anforderungen der RAS-Ew nicht in allen Fällen für ausreichend. So könne nicht gewährleistet werden, dass die nach RAS-Ew entsprechend geplanten Absetzbecken die Vereinbarkeit der Straßenentwässerung mit dem Verschlechterungsverbot gewährleisten. Es sei nicht auszuschließen, dass diese die vorhabenbedingte Überschreitung der Umweltqualitätsnormen für den chemischen Zustand nicht verhindern können. Verwiesen wird hier auf ein ifs-Gutachtens (Groteshusmann 2018) zur immissionsorientierten Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen von 2018 ausdrücklich davon aus, dass die bislang übliche Planung der Straßenentwässerung nach den RAS-Ew eine Überschreitung der Umweltqualitätsnormen nach Anlage 8 OGewV nicht ausschließen kann (vgl. S. 1; s. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 – 9 A 13/18 –, Rn. 172, juris).

Die Ausführungen in dem Fachbeitrag hinsichtlich der PAK und der Stoffe in Anlage 8 (S. 39), ist klärungsbedürftig. Dort heißt es, dass für die beiden betroffenen OWK verkehrsbedingte Schadstoffe nicht relevant seien, da durch den Neubau der Ortsumgehung kein zusätzlicher Verkehr induziert oder in das Einzugsgebiet der beiden OWK verlagert wird. Die Straße ist zudem kreuzungsfrei geplant. Dadurch kommt es zu einer Verringerung sowohl des Reifenabriebes und sonst. Verschleißes als auch des Kraftstoffverbrauches im Vergleich zur Vorbelastung, da mit weniger Brems- und Beschleunigungsvorgängen zu rechnen ist. Für die Bestandssituation der stofflichen Parameter (allgemein physikalisch chemische Parameter und flussspezifische Schadstoffe als Qualitätskomponenten zur Bestimmung des ökologischen Gewässerzustandes sowie prioritäre Stoffe zur Bestimmung des chemischen Gewässerzustandes) werden sich daher keine nachteiligen Verschlechterungen ergeben. Der Wirkfaktor ist im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht relevant.

Die Aussage, es werde kein zusätzlicher Verkehr induziert (siehe hierzu auch Kap. 1) oder in das Einzugsgebiet der OWK verlagert, ist unsubstantiiert. Da eine komplett neue Entwässerung der verlängerten B19 notwendig ist, ist die Aussage, dass diese keine Auswirkungen auf die Vorfluter hat, klärungsbedürftig. Weiterhin wird verkannt, dass die derzeitige Entwässerung aufgrund der Durchfahrtsituation aller Wahrscheinlichkeit über die Kanalisation erfolgt. Aus diesem Grund ist die derzeitige Entwässerungssituation nicht mit der durch die geplante Trasse entstehenden Entwässerungssituation vergleichbar.

Nach der Karte S. 19 handelt es sich bei den beiden die neue Trasse kreuzenden Flüssen Langenwiesenbach und Dreibunnenbach um sonstige Gewässer und nicht OWK nach WRRL. Zumindest wird aber nicht dargelegt, warum diese nicht im Einzugsgebiet des betroffenen OWK liegen.

Für OWK 2_F201 wird der Wirkfaktor Chloridbelastung als relevant betrachtet und anschließend vertiefend bearbeitet (S. 39). Für OWK 2_F139 hingegen seien unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen nicht zu erwarten. Relevante Beeinträchtigungen des ökologischen Gewässerzustandes seien bereits dadurch auszuschließen, dass sich die repräsentative Messstelle zur Bestimmung des Gewässerzustandes am Haigelsbach befindet. Weder der Haigelsbach, noch die zufließenden Gewässer Mühlbach/Reichenberger Bach oder Fuchsstädter Bach (Heuchelbach) stehen in direkter hydrologischer Verbindung zu den Entwässerungsabschnitten 1-4 der B 19/WÜ13 oder dem Saarbach als potenziell betroffenes Teilgewässer des OWK 2_F139. Sowohl Saarbach als auch Heigelsbach münden in einem Abstand von ca. 12 km Fließstrecke in den nicht zum OWK 2_F139 zugehörigen Main.

Es ist nicht nachvollziehbar, warum relevante Beeinträchtigungen dadurch ausgeschlossen werden sollen, dass sich die repräsentative Messstelle im Haigelsbach befindet. Denn entweder die Messstelle kann – wie wohl hier – Auswirkungen nicht messen, dann ist sie nicht repräsentativ. Oder sie ist repräsentativ, dann können aber relevante Beeinträchtigungen nicht mit dieser Argumentation ausgeschlossen werden. Nach Anlage 10 (zu § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 2) sind die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen so auszuwählen, dass eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden. Die Zuverlässigkeit wird vorliegend als Mittel bezeichnet.

Zudem wird für den Saarbach eine Erhöhung der Chloridfrachten um 11 % prognostiziert. Dieser ist zwar nicht maßgeblich für die OWK, zumindest legt die Erhöhung dort aber gerade doch Auswirkungen auch auf andere Gewässer nahe.

Für den IST-Zustand des Grundwasserkörpers wurden Daten von 2008 und damit veraltete Daten zugrunde gelegt. In den Unterlagen heißt es, dass die erkundeten Grundwasserstände dem Baugrundgutachten vom 04.09.2008, Ziff. 2.2.3 (lfG Türk) entnommen werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Daten daher älter als 10 Jahr sind.

Zudem sind die sich anschließenden Feststellung zu baulichen Auswirkungen auf den Grundwasserstand völlig unsubstantiiert. Nach Abschluss der Bauarbeiten werde sich der lokale Grundwasserstand wiedereinstellen. Aufgrund der räumlich begrenzten Grundwasserentnahme und der lediglich bauzeitlichen Grundwasserhaltung seien Auswirkungen auf den mengenmäßigen Grundwasserzustand nicht zu erwarten. Der Wirkfaktor sei im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht relevant. Zwar wird eine quantitative Angabe zur Größe des GWK, allerdings entbehrt der Fachbeitrag Ausführungen zur angenommenen Verschlechterung der Neubildungsrate (S. 44). Dass aber bei einer Versiegelung von 4,27 ha Boden mit Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate zu rechnen ist, steht fest. Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt zunächst eine Ermittlung des Ist-Zustands des zu bewertenden Grundwasserkörpers voraus (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51). Hinsichtlich des mengenmäßigen Ist-Zustands des Grundwassers gemäß § 4 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) - GrwV - gibt der Fachbeitrag die Einstufung im Bewirtschaftungsplan mit gut an. Bei der Auswirkungsprognose fehlen indes quantitative Angaben zur Größe des Grundwasserkörpers und zur angenommenen Verschlechterung der Neubildungsrate durch die vorhabenbedingte Versiegelung von Flächen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, BVerwGE 163, 380-410, Rn. 40).

Zu betriebsbedingten Auswirkungen auf GWK durch Tausalzaufbringung wird lediglich festgestellt, dass eine zentrale Versickerung des Straßenoberflächenwassers in die Grundwasserkörper nicht vorgesehen sei (S. 44). Daher können betriebsbedingte Vorhabenwirkungen auf den chemischen Zustand des Grundwassers ausgeschlossen werden. Der Wirkfaktor sei im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot nicht relevant. Es wird nicht dargelegt, warum nur eine zentrale Versickerung zu Auswirkungen auf den GWK führen sollte. In der vertieften Prüfung zur Tausalzaufbringung (S. 45f.) wird zunächst festgestellt, dass relevante Beeinträchtigungen des ökologischen Gewässerzustandes aufgrund einer Überschreitung der UQN für Chlorid und einer dadurch resultieren Zustandsänderung der allgemein-physikalisch chemischen Qualitätskomponenten auszuschließen sind. Grund hierfür sei die Lage der repräsentativen Messstelle am Insinger Bach, der weder durch direkte noch durch indirekte Einleitungen von Straßenabwässern betroffen ist (WWA-A 2019b). Einleitungen chloridhaltiger Straßenabwässer finden lediglich in die zum OKW 2_F139 zugehörigen Teilgewässer Seebach und Sulzdorfer Bach statt. Wenn sich die repräsentative Messstelle am Insinger Bach befindet, dieser aber weder durch direkte noch durch indirekte Einleitungen von Straßenabwässern betroffen ist und Einleitungen der chloridhaltigen Straßenabwässer an anderer Stelle stattfinden, ist fraglich wie diese Messstelle dann repräsentativ sein kann.

Nicht nachvollziehbar ist sodann die Mischungsrechnung. Aus den Berechnungsdokumentationen im Anhang ergibt sich nicht, worauf der Wert von 80 mg basiert. Die Informationen sollen vom Staatlichen Bauamt Würzburg und vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zur Verfügung gestellt worden sein. Dies ist nicht näher nachvollziehbar. Zumindest aber kann mit einem solchen Wert und einer potenziellen, wenn auch geringen Erhöhung nicht pauschal jede Auswirkung verneint werden. Vielmehr ist mit Auswirkungen auf den biologischen Erhaltungszustand zu rechnen. Dies hätte Anlass für eine Detailbetrachtung sein müssen.

Zum Verbesserungsgebot werden floskelartige und generalisierende Aussagen gemacht (S. 49). Das Vorhaben habe keinen Einfluss auf die Maßnahmen. Wie bereits oben angeführt, ist die Erreichung des Zielzustands für 2021 bereits ohne Berücksichtigung des Vorhabens unwahrscheinlich. Die Ausführungen entbehren jeder Begründung.

 

8. Klimaschutzgesetz und Umweltverträglichkeitsprüfung

In dem UVP-Bericht (Unterlage 1, Anlage 1) werden auch die Schutzgüter „Klima und Luft“ dargestellt. In der UVS (Unterlage 19.4.1) finden sich Aussagen zum Schutzgut „Klima“ (dort: S. 38). Es fehlt jedoch gänzlich die gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 3 i.V.m. § 16 i.V.m. Anlage 4, Ziffer 4 a) bis c)gg) UVPG erforderliche Ermittlung und Bewertung der durch das Straßenbauvorhaben verursachten Auswirkungen auf das globale Klima durch Angabe der von dem Bau und Betrieb der Straße ausgehenden Treibhausgasemissionen.

Die Planung muss die Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) beachten. Nach dessen § 13 besteht seit Ende 2019 für alle noch nicht abgeschlossenen Planungen und Entscheidungen Träger öffentlicher Aufgaben ein Gebot der Berücksichtigung des Gesetzeszweckes und der zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele. Die Gesetzesbegründung konkretisiert die Vorgaben in Übereinstimmung mit dem Wortlaut. Danach gebietet Absatz 1 allen Trägern öffentlicher Aufgaben, den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Das Berücksichtigungsgebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und kommt bei allen ihren Planungen und Entscheidungen zum Tragen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen. Die Planfeststellung gem. § 17 Abs. 1 FStrG stellt eine solche Rechtsgrundlage dar. Im Rahmen der fachplanerischen Abwägung müssen die öffentlichen und privaten Belange ermittelt, bewertet und gewichtet werden. Das Gebot umfasst Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung. Dies gilt insbesondere, soweit die zugrundeliegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von „öffentlichen Interessen“ oder „vom Wohl der Allgemeinheit“ abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen. Auch die von einer Planfeststellung umfassten Befreiungs- und Ausnahmegenehmigungen gebieten in der Regel die Berücksichtigung öffentlicher Interessen, um die Verbote nach den Umweltgesetzen, wie u.a. dem Bundes- und Landesnaturschutzgesetz zu überwinden. Dabei sind die Bedeutung der Entscheidung für den Klimaschutz zu ermitteln und Klimaschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen, soweit keine entgegenstehenden, überwiegenden rechtlichen oder sachlichen Gründe vorliegen. Das Berücksichtigungsgebot gilt für alle „Träger öffentlicher Aufgaben“. Angesprochen sind dadurch auch Planfeststellungsbehörden (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/14337, S. 36) Der Deutsche Bundestag hat betont, dass verstärkte Anstrengungen erforderlich, um den Ausstoß von Treibhausgasen entsprechend dem Ziel der Treibhausgasneutralität des Pariser Klimaabkommens zu mindern, den Verbrauch natürlicher Ressourcen auf das langfristig nachhaltige Niveau zu reduzieren, die wirtschaftliche Transformation zu fördern und die soziale Gerechtigkeit auch zwischen den Generationen zu wahren.

Maßstab für die danach gesetzlich vorgeschriebene Klimaverträglichkeitsprüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 i.V.m. Anhang IV, 4b; c)gg) UVPG) ist der in § 1 KSG beschriebene Gesetzeszweck, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen  des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten, sowie das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. September 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen.

Mit dem KSG wurden verbindliche Treibhausgasminderungsziele für die Jahre 2020 bis 2030 in den verschiedenen Sektoren (Anlage 2 KSG, Zwischen- und Sektorziele) als zulässige Jahresemissionsmengen festgelegt. Zwar wird die Verantwortlichkeit der jeweiligen Bundesministerien für die Einhaltung der Sektorziele, das Monitoring und die Pflicht zur Vorlage eines Sofortprogramms bei Verfehlen der Sektorziele festgelegt. Doch steht das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG rechtlich selbständig neben der Zuständigkeit der jeweiligen Ministerien für die Einhaltung der Sektorziele und verpflichtet die Träger öffentlicher Aufgaben, Gesetzeszweck und Ziele bei ihren Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen.

Das bedeutet für jede Planung und Entscheidung insbesondere, dass sie daraufhin zu prüfen ist,

  • welche Klimarelevanz die jeweilige Planung und/oder Entscheidung hat;
  • inwieweit sie der Absenkung der Treibhausgas-Emissionen bis 2020 um 35 % gegenüber 1990 dient, ob weniger klimaschädliche Alternativen bestehen und ob überwiegende rechtlich und/oder sachliche Gründe vorliegen, die ein Zurückstellen weniger klimaschädlicher Alternativen rechtfertigen können;
  • inwieweit sie der Absenkung der Treibhausgas-Emissionen bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 dient ob weniger klimaschädliche Alternativen bestehen und ob überwiegende rechtlich und/oder sachliche Gründe vorliegen, die ein Zurückstellen weniger klimaschädlicher Alternativen rechtfertigen können;
  • inwieweit sie dem langfristigen Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 dient ob weniger klimaschädliche Alternativen bestehen und ob überwiegende rechtlich und/oder sachliche Gründe vorliegen, die ein Zurückstellen weniger klimaschädlicher Alternativen rechtfertigen können.

Der Verkehr in Deutschland trägt zu rund 20% (in Bayern sogar rund 30%) zu den CO2-Emissionen bei. Bis heute ist es im Vergleich zu anderen Sektoren nicht gelungen, die Emissionen im Verkehr nennenswert zu reduzieren. Dem Bericht der Europäischen Umweltagentur (EUA) zufolge müsse der Energieverbrauch im Verkehrssektor weiter gesenkt werden. Die Kohlenstoffdioxid-Emissionen im Verkehrssektor hätten zwischen 2010 und der Mitte des Jahrhunderts um mehr als zwei Drittel gesenkt werden müssen, um das EU-Ziel zu erreichen. Aus Klimaschutzgründen bedarf es im Verkehrsbereich daher dringend einer Umschichtung der Investitionsmittel hin zum Ausbau des Öffentlichen Verkehrs. Das Vorhaben widerspricht damit allen Zielen der Bayerischen Staatsregierung, der Bundesregierung und der EU zum Klimaschutz.

 

Mit freundlichen Grüßen

Steffen Jodl
Geschäftsführer

Literatur:

Artenhilfsprogramm Wiesenweihe  (Circus pygargus) in Bayern, Jahresbericht 2017, LFU 2018, 53 S.
Garniel A. & Mierwald U. Dr. (2010). Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr,  im Auftrag des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 115 S.
Mammen K. & Mammen U.  (2011). Umgang mit Feldhamsterpopulationen in Straßenverkehr in Sachsen-Anhalt, Positionspapier im Auftrag des Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, 78 S.
Zahn A.  & Hammer M.  (2016). Zur Wirksamkeit von Fledermauskästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme – ANLiegen Natur 39(1): 27–35, Laufen