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Kreisgruppe Wü

Ökotipps und Einkaufsführer

Rimpar Bebauungsplan „Sonnenweg-Lohenweinberg“

13.02.2014

Sachbearbeiter: Dr. Markus Burkhard, Diplom-Biologe

 

Bebauungsplan „Sonnenweg-Lohenweinberg“, Gemeinde Rimpar
Hier: Stellungnahme des BUND Naturschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

der BUND Naturschutz (BN) bedankt sich für die Beteiligung am oben genannten Verfahren und die gewährte Fristverlängerung. Die BN-Kreisgruppe Würzburg gibt im Namen des Landesverbandes folgende Stellungnahme ab:

Aufgrund der Mängel in der Begründung und in der Umweltprüfung des Bebauungsplans ist keine gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB möglich. Eine grundlegende Überarbeitung des Planentwurfs unter Berücksichtigung der im Nachfolgenden vorgebrachten Argumente ist unabdingbar. Eine erneute Auslegung des ergänzten und überarbeiteten Bebauungsplans ist notwendig.


1. Fehlender Nachweis des Wohnungsbedarfs in der Begründung

Die Bevölkerungsvorausberechnung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung für die Gemeinde Markt Rimpar (https://www.statistik.bayern.de/statistik/gemeinden) prognostiziert eine kontinuierliche Abnahme der Bevölkerung in Rimpar. Zwischen 2009 und 2029 wird die Bevölkerung um 4 % abnehmen. Laut Begründung gibt es in Rimpar 126 Grundstücke, die noch nicht bebaut sind. Eine massive Flächeninanspruchnahme von naturschutzfachlich sehr hochwertigen Flächen und von landwirtschaftlich genutzten Flächen durch ein neues Baugebiet bei einer prognostizierten Abnahme der Bevölkerung ist nicht zu akzeptieren, zumal keine Anstrengungen der Gemeinde erkennbar sind, die bestehenden Kapazitäten nutzbar zu machen. Der Bund Naturschutz verweist auf die Mahnung des Umweltbundesamtes (http://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/flaechensparen-boeden-landschaften-erhalten): ,„Insgesamt sind die Inanspruchnahme immer neuer Flächen und die Zerstörung von Böden auf die Dauer nicht vertretbar und sollten beendet werden. Angesichts global begrenzter Landwirtschaftsflächen und fruchtbarer Böden sowie der wachsenden Weltbevölkerung ist der anhaltende Flächenverbrauch mit all seinen negativen Folgen unverantwortlich. Dies gilt auch und besonders mit Rücksicht auf künftige Generationen.“
Die Bestimmungen des § 1a Abs. 2 BauGB sind einzuhalten:
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Markt Rimpar auf, eine realistische und nachvollziehbare Prognose der Bevölkerungsentwicklung und des Wohnungsbedarfs vorzulegen. Die Prognose des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung für den Markt Rimpar ist hierbei zu berücksichtigen. Einen Wohnungsbedarf zu konstruieren, obwohl für die Bevölkerungszahl ein Rückgang prognostiziert wird, ist nicht akzeptabel und entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Markt Rimpar auf, Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB darzulegen. Die Notwendigkeit der Flächeninanspruchnahme für eine Bebauung muss nach § 1a Abs. 2 BauGB nachvollziehbar begründet werden.


2. Fehlende Alternativprüfung im Umweltbericht

In der Anlage 1 BauGB sind die Inhalte des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB festgelegt. In der von der Gemeinde Markt Rimpar vorgelegten Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan „Sonnenweg-Lohenweinberg“ wird ein wesentlicher Punkt der Anlage 1 BauGB nicht behandelt: 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind

Die Alternativprüfung ist eine Anforderung der Umweltprüfung, welche die Gemeinde Markt Rimpar nicht erbracht hat. Hierzu sind die alternativ geprüften Bauflächen, einschließlich der Möglichkeiten der Innenentwicklung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB, darzustellen. Die Notwendigkeit der Alternativprüfung folgt auch aus § 15 BNatSchG: Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. Die Gemeinde Markt Rimpar muss der Pflicht zur Alternativprüfung in der Umweltprüfung nachkommen, um dem Vermeidungsgebot gemäß § 15 BNatSchG gerecht zu werden.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Markt Rimpar auf, den Umweltbericht gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen. Die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten zur Deckung des vorgegebenen Wohnungsbedarfs sind nach Anlage 1 BauGB darzustellen.


3. Unrealistische Einschätzung der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung im Umweltbericht

Es ist offensichtlich, dass durch das geplante Baugebiet die naturschutzfachlich sehr wertvollen Biotope (Biotop Nr. 6125-0117-017, Biotop Nr. 6125-0117-018, Teilfläche der Biotop Nr. 6125-0117-013, Teilfläche der ABSP Objektnummer 6125 B117) zerstört oder sehr stark geschädigt werden. Hiervon sind insbesondere alte Streuobst- und Heckenstrukturen sowie mageres Grünland betroffen. Die naturschutzfachliche Wertigkeit geht durch das geplante Baugebiet verloren. Ein funktional gleichwertiger Ausgleich ist nicht möglich, da gleichartige und gleichwertige Biotope mit der gleichen Lebensraumausstattung an anderer Stelle nicht neu geschaffen werden können. Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die naturschutzfachlich sehr wertvollen Biotope erhalten. Dieser Sachverhalt sollte im Umweltbericht klar und deutlich dargestellt werden. Im Umweltbericht wird festgestellt, dass bei Nichtdurchführung des Vorhabens die positiven Effekte, die durch die Realisierung der Kompensationsmaßnahmen entstehen, unterbleiben würden. Gerade diese von den Gutachtern erhofften positiven Effekte der Kompensationsmaßnahmen sind sehr zweifelhaft.

Als Kompensationsmaßnahme sollen zwei Ackerflächen aus der Nutzung genommen werden. Die auf diesen Flächen neu gepflanzten Bäume können aber nicht die gleiche Funktion übernehmen wie die im Gebiet vorhanden alten Obstbaum-, Gebüsch- und Heckenstrukturen. Es können Jahrzehnte vergehen, bis sich auf den Kompensationsflächen wieder Strukturen entwickelt haben, die eine vergleichbare Lebensraumfunktion erfüllen. Hinzu kommt, dass die beiden Kompensationsflächen (Flur-Nummer 2159 und Flur-Nummer 2114) räumlich getrennt sind, wobei die Staatsstraße 2294 eine besonders gravierende Barriere darstellt. Die Zerstörung des räumlich-funktional zusammenhängenden Lebensraumkomplexes durch das geplante Baugebiet kann mit diesen Kompensationsmaßnahmen somit gerade nicht kompensiert werden. Hinzu kommt, dass die Kompensationsfläche auf der Flur-Nummer 2114 auf einer Länge von ca. 280 m parallel zur Staatsstraße 2294 verläuft. Diese Lage der Kompensationsfläche ist vollkommen ungeeignet gemäß der Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und Art. 6 a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben (Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie für Landesentwicklung und Umweltfragen). Bei Grundsatz 6 (Abstand der Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen vom Fahrbahnrand) steht geschrieben:

6.1 Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen in Form der Neu- oder Wiederschaffung von Biotopen sollen

6.1.1 bei Maßnahmen für Tierarten mit besonderen Lebensraumansprüchen mindestens 50 m Abstand vom Fahrbahnrand aufweisen bzw. außerhalb der erweiterten Beeinträchtigungszone (vgl. Grundsatz 5) liegen,

6.1.2 im Übrigen außerhalb der Beeinträchtigungszone von 10 - 50 m Breite bzw. der erweiterten Beeinträchtigungszone (vgl. Grundsatz 5) liegen.

6.2 Soweit Maßnahmen in begründeten Ausnahmefällen innerhalb der Beeinträchtigungszone bzw. der erweiterten Beeinträchtigungszone (vgl. Grundsatz 5) liegen, ist die verminderte Qualität durch eine Verdoppelung der Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen auszugleichen. Dabei sind Maßnahmen zugunsten der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts soweit vom Fahrbahnrand abzurücken, dass sie ihre ökologische Funktion erfüllen können.

Die Kompensationsfläche auf Flur-Nummer 2114 hat nur eine Breite von ca. 37 m. Ein Teil der Kompensationsfläche liegt somit in der Beeinträchtigungszone der Staatsstraße 2294. Diese Kompensationsfläche kann somit ihre ökologische Funktion nicht oder nur eingeschränkt erfüllen.

Zudem sollen auf den Kompensationsflächen mit den Flur-Nummern 2114 und 2159 Magerwiesen angesät werden. Diese Zielvorgabe ist unrealistisch. Da Ackerflächen in der Regel aufgrund der Düngung einen sehr hohen Nährstoffgehalt aufweisen, ist nicht davon auszugehen, dass in überschaubaren Zeiträumen plötzlich Magerwiesen auf diesen Flächen wachsen können.

Im östlichen Teil der Flur-Nummer 2159 soll ein Lebensraumkomplex aus naturnahen Feldgehölzen, naturnahen mesophilen Gebüschen und Streuobstbeständen radikal gerodet und entbuscht werden. Diese Gehölzstrukturen sind in der Biotopkartierung Bayern bereits 1996 kartiert worden, wobei der Gehölzanteil des Biotops mit ca. 80 % angegeben wird. Nach dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft ist dieser Lebensraumkomplex eindeutig als Gebiet von hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild (Kategorie III) einzustufen (ältere Gebüsch- und Heckenlandschaften, alte Einzelhecken, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte). Eine weitere Aufwertung ist somit gar nicht möglich. Es handelt sich somit laut dem Leitfaden um eine nicht geeignete Maßnahme ohne ökologische Wertsteigerung, die nicht als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden kann. Der dichte Gehölzbewuchs und die dicke Laubstreuschicht auf dem Boden (vor allem im Nordteil der Fläche) deuten auf einen nährstoffreichen Boden hin. Die Erfolgschancen für die Herstellung eines Trocken- und Magerstandorts sind daher kritisch zu hinterfragen. Die Gutachter machen keine Angaben darüber, ob wertgebende Pflanzenarten der Trocken- und Magerstandorte als Reliktbestand auf der Fläche überhaupt noch vorhanden sind (oder vorhanden waren). Wenn dies nicht der Fall ist, dann erscheint die Herstellung eines Trocken- und Magerstandortes umso fragwürdiger.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Markt Rimpar auf, im Umweltbericht die Unzulänglichkeiten der Kompensationsmaßnahmen und die Unsicherheiten hinsichtlich der erhofften positiven Effekte klar und deutlich zu benennen. Die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ergibt dann, dass sich bei Durchführung der Planung der Umweltzustand verschlechtert, da die Kompensationsmaßnahmen die Zerstörung der Biotope nicht kompensieren können.
 

4. Nichtberücksichtigung des Arten- und Biotopschutzprogramms bei der Darstellung der in Fachplänen festgelegten Ziele im Umweltbericht

Nur eine äußerst lückenhafte Aussage wird getroffen zum Punkt der Anlage 1 BauGB:

1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:

b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden

Die in der Biotopkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vorgenommene Bewertung und die dort genannten Ziele werden für die Biotop Nr. 6125-0117-017, 6125-0117-018 und 6125-0117-013 nicht dargestellt. In der Biotopkartierung steht zu diesen Biotopen u.a.: „Nutzung und Nutzungsvielfalt erhalten. Das dichte Nebeneinander von intensiv genutzten bis aufgelassenen Obstwiesen, Extensivwiesen, Brachflächen, Gebüsch- und Heckenstrukturen ist beizubehalten.“

Besonders zu kritisieren ist, dass das Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 BayNatSchG vollständig ignoriert wird. Das Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (ABSP, Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen) ist ein Fachkonzept des Naturschutzes. Es analysiert und bewertet auf der Grundlage der Biotopkartierung und der Artenschutzkartierung alle Flächen, die für den Naturschutz wichtig und erhaltenswert sind und leitet aus den Ergebnissen Ziele und Maßnahmenvorschläge ab. Das geplante Baugebiet liegt innerhalb der ABSP Objektnummer 6125 B117 (Brachflächen- und Obstwiesenkomplex am Kobersberg im Norden von Rimpar). Es ist als Gebiet mit mindestens regionaler Bedeutung vor allem hinsichtlich des Komplexlebensraumes bestehend aus Hecken, Feldgehölzen, Gebüschen, Streuobst und weiteren Kleinstrukturen (trockene Altgras- und Ruderalflur, gefährdete Ackerwildkräuter) aufgeführt. Für diesen Lebensraumkomplex werden zahlreiche Ziele und Maßnahmen genannt, wie z.B. „Erhalt aller vorhandenen naturnahen Hecken, Gebüsche, Feldgehölze und landschaftsprägenden Heckenkomplexe mit ihrem Strukturreichtum“ sowie „Erhalt bestehender Obstwiesen, Erhalt auch von kleinflächigen Obstwiesen, v.a. als Grüngürtel um die Dörfer“. Im Schwerpunktgebiet N (Vorland des Gramschatzer Waldes bei Güntersleben und Rimpar) werden diese Ziele und Maßnahmen weiter präzisiert, wie z.B. „Sicherung der Strukturvielfalt an den Hängen durch Erhalt aller Lebensraumtypen, wobei den offenen Magerrasen und -wiesen wieder ein größerer Anteil zufallen sollte, Erhalt und weitere Entwicklung von Streuobstanlagen, Erhalt und Förderung von Ackerwildkrautfluren mit gefährdeten Arten.“

Nach Anlage 1 BauGB müssen die in Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, dargestellt werden. Aussagen, wie im Bebauungsplan die Ziele des Arten- und Biotopschutzprogramms berücksichtigt wurden, sucht man im Umweltbericht aber vergeblich.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Markt Rimpar auf, im Umweltbericht, gemäß den gesetzlichen Vorgaben (Anlage 1 BauGB), die in Fachplänen des Naturschutzes festgelegten Ziele, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, ausführlich, klar und nachvollziehbar darzustellen.


5. Fehlende Erfassung von nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopen

Besonders zu kritisieren ist, dass der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG nicht berücksichtigt wird. Der gesetzliche Biotopschutz gilt gegenüber der kommunalen Bauleitplanung als höherrangiges Recht (Kluth & Smeddinck 2013). Die Konsequenzen, die sich aus dem gesetzlichen Biotopschutz ergeben, werden ebenfalls verschwiegen. Im Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft (Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen) ist klar geregelt: Sind im Planungsgebiet gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG vorhanden, so ist zu beachten, dass die hierfür geltenden Biotopschutzbestimmungen selbstständig neben der Eingriffsregelung zur Anwendung kommen. Bei Festsetzungen zu einer eventuellen Überbauung solcher Flächen muss deshalb die erforderliche Ausnahme zugelassen bzw. eine Befreiung erteilt werden.

Das Vorkommen von nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopen kann direkt aus dem Umweltbericht abgeleitet werden. Die Gutachter stellen z.B. auf Seite 10 fest: „Der im Nordwesten angrenzende Teilbereich ist kleinteiliger strukturiert mit zwei schmalen, verbuschten Obstreihen, dazwischen blütenreiche, leicht verbrachte streifenförmige Wiesenparzellen mit Arten der Halbtrockenrasen und einzelnen Obstbäumen.“ Das Grünland wird insgesamt als mager klassifiziert. Auf Seite 10 steht weiter unten: „Der Krautanteil wird von Magerkeitszeigern bestimmt“. Im Umweltbericht wird zudem das Vorkommen von zwei herausragenden und besonders wertgebenden Pflanzenarten des Bestimmungsschlüssels für Flächen nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG (Bayerisches Landesamt für Umwelt) genannt: Orchis militaris und Himantoglossum hircinum. Bei einer Geländebegehung sind selbst im Januar weitere wertgebende Pflanzenarten des Bestimmungsschlüssel für Flächen nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG in einigen Teilbereichen gut zu erkennen wie Hippocrepis comosa, Bupleurum falcatum, Coronilla varia und Festuca ovina agg.. Diese Arten verweisen darauf, dass die Vegetation stellenweise sehr wahrscheinlich als Trockenrasen (§ 30 BNatSchG), Magerrasen (Art. 23 BayNatSchG) oder wärmeliebender Saum (Art. 23 BayNatSchG) ausgebildet ist. Neben der flächenscharfen Kartierung von Trockenrasen, Magerrasen und wärmeliebenden Säumen wäre es auch Aufgabe der Umweltprüfung gewesen, die Gehölzbestände danach zu bewerten, ob sie die Kriterien für die Einstufung als Wälder und Gebüsche trocken-warmer Standorte erfüllen, die nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützt sind. Der gesetzliche Biotopschutz stellt gegenüber einer gemeindlichen Satzung ein höherrangiges Recht dar, welches von der Gemeinde als verbindliche Vorgabe zu beachten ist. Dies bedeutet, dass Biotope in Bauleitplanverfahren mit dem Ziel einer Überbauung nur dann einbezogen werden können, wenn durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan die Erhaltung des Biotops gewährleistet wird oder die Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung auch vorliegen kann, wenn zwar die Biotopfläche als solche bestehen bleibt, aber von negativen Auswirkungen der durch den Bebauungsplan im Umgebungsbereich zugelassenen Nutzungen betroffen wird (Deutsche Bundesstiftung Umwelt: Online-Informationssystem Naturschutzrecht).

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Markt Rimpar auf, im Planungsgebiet nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützte Biotope flächenscharf zu kartieren und den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz dieser Biotope durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu gewährleisten.

 

6. Mangelhafte Darstellung und Anwendung der Eingriffsregelung im Umweltbericht

Nur eine äußerst mangel- und lückenhafte Aussage wird getroffen zum Punkt der Anlage 1 BauGB:

2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der

a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden

Grundlage für die Kartierung von Biotopen und Lebensraumtypen ist die Erfassung von Pflanzenarten. Seltsamerweise werden im Umweltbericht nur vier Pflanzenarten namentlich genannt. Im Bestandsplan werden nur die schwammigen Kategorien „Streuobstwiese, Gehölz, Grünland mager, Acker, Nutzgarten, Grasweg, Straßenbegleitgrün, Straße“ verwendet. Die Vegetationszusammensetzung des mageren Grünlandes sowie die Beschaffenheit des Unterwuchses der Streuobstbestände muss aber zwingend anhand von Artenlisten nachvollziehbar belegt werden. Eine solche Differenzierung ist notwendig für den Vollzug von §§ 1 und 1a BauGB, §§ 14 und 15 BNatSchG, Art. 8 BayNatSchG sowie § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG. Die von den Gutachtern vorgenommene Klassifizierung des mageren Grünlandes als Gebiet von mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild (Kategorie II) ist ohne das Nennen von Pflanzenarten nicht nachvollziehbar und erscheint somit vollkommen willkürlich. Allein die Benennung als „Grünland, mager“ legt vielmehr nahe, dass es sich gemäß dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft (Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen) um einen Magerrasen handelt, der somit als Gebiet von hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild (Kategorie III) einzustufen ist.

Gemäß dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft sind Flächen mit Vorkommen von Arten der Roten Listen zwingend als Gebiete hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild (Kategorie III) einzustufen. Zwar haben die Gutachter immerhin 4 Pflanzenarten der Roten Listen gefunden. Die Flächen, die Tulipa sylvestris und Sherardia arvensis aufweisen, werden aber entgegen den Vorgaben des Leitfadens nicht als Gebiete von hoher Bedeutung eingestuft, sondern nur als Gebiet geringer Bedeutung (Sherardia arvensis, RL By V) oder als Gebiet mittlerer Bedeutung (Tulipa sylvestris, RL By 2). Eine solche willkürliche Manipulation der Vorgaben des Leitfadens ist nicht akzeptabel. Bei einer Geländebegehung im Januar waren mit Picris hieracioides, Hippocrepis comosa und Inula conyzae weitere Arten der Roten Liste Bayern (RL By V) gut zu erkennen. Die Erfassung der Pflanzenarten im Umweltbericht erfolgte somit nicht mit der notwendigen Sorgfalt, so dass davon auszugehen ist, dass weitere Arten der Roten Liste im Planungsgebiet vorkommen. Auch die Artenliste der Biotopkartierung Bayern für das Biotop Nr. 6125-0117 verweist hierauf.

Die Ackerfläche auf Flur-Nummer 2331 wird von den Gutachtern als Gebiet von geringer Bedeutung (Kategorie l) eingestuft, obwohl sie auf der Fläche mit Sherardia arvensis in der Ackerbegleitflora eine Art der Roten Liste nachgewiesen haben. Eine solche Einstufung als intensiv genutzte Ackerflächen ohne Vorkommen von Arten der Roten Listen verbietet allein schon das Vorkommen von Sherardia arvensis. Es ist davon auszugehen, dass auf dieser Fläche weitere gefährdete Ackerwildkräuter vorkommen. Wenn dies doch nicht der Fall sein sollte, dann muss dies anhand von Artenlisten nachvollziehbar im Umweltbericht dargelegt werden. Die Ackerfläche liegt auf einem flachgründigen Standort mit geringer Ertragsfähigkeit (LT6Vg 36/33) und sie ist reich an Kalkscherben. Die Fläche hat somit ein hohes Standortpotenzial für die natürliche Vegetation (Arten- und Biotopschutzfunktion) hinsichtlich der Entwicklung von Halbtrockenrasen mit charakteristischem Arteninventar. Im Umweltbericht wird aber die Bewertung des Standortpotenzials für die natürliche Vegetation (Arten- und Biotopschutzfunktion) ignoriert, obwohl dies gemäß den Leitfäden „Das Schutzgut Boden in der Planung Umwelt“ und „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ erforderlich ist. Die im Umweltbericht vorgenommene Bewertungen der Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG sind somit unvollständig und müssen ergänzt werden. Auch der Acker auf den Flur-Nummern 2333 und 2334 ist mager und hat eine geringe Ertragsfähigkeit (LT6Vg 36/33). Gemäß den Leitfäden „Das Schutzgut Boden in der Planung Umwelt“ und „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ sind Flächen mit einem hohen Biotopentwicklungspotential für das Schutzgut Arten und Lebensräume als Gebiete hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild einzustufen. Dieser wichtige Aspekt des Bodenschutzes in Verbindung mit dem Naturschutz wird im Umweltbericht vollständig ausgeklammert.

Die biotopkartierten Streuobstbestände werden von den Gutachtern als Gebiete von hoher Bedeutung eingestuft (Kategorie lll). Auf Seite 24 des Umweltberichts behaupten die Gutachter: „Entsprechend der jeweiligen ökologischen Wertigkeit der Flächen ergeben sich unterschiedliche Spannen zur Wahl des Kompensationsfaktors. Aufgrund der im vorliegenden Bericht für sämtliche Schutzgüter festgesetzten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen können mittlere Faktoren gewählt werden.“ Gemäß dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft wäre der mittlere Kompensationsfaktor 2, die Spanne reicht von 1 - 3. Auf Seite 25 des Umweltberichts ist in Tabelle 3 von mittleren Kompensationsfaktoren keine Rede mehr. Hier wird einfach der niedrigste Kompensationsfaktor von 1 verwendet. Die Gutachter halten sich somit in der Rechentabelle nicht an ihre eigene Vorgabe im Textteil. Es ist offensichtlich, dass der Versuch unternommen wird, im Umweltbericht den Kompensationsbedarf für das geplante Baugebiet klein zu rechnen. Die im Umweltbericht genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind auch keinesfalls geeignet, um den geringsten Kompensationsfaktor für die Zerstörung der Streuobstwiesen zu rechtfertigen. Bei den Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung gemäß der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG werden Maßnahmen genannt, die sich aus § 44 BNatSchG (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) herleiten. Im Umweltbericht sorgt diese Vermischung von Maßnahmen gemäß § 15 BNatSchG und Maßnahmen gemäß § 44 BNatSchG für erhebliche Verwirrung. Die Anforderungen der Eingriffsregelung sind von den Anforderungen, die sich aus den Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten ergeben, getrennt zu behandeln. Im Umweltbericht werden z.B. als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme genannt: Zeitfenster für die Baufeldräumung unter Berücksichtigung ökologischer Lebensraumansprüche, Rodung von potentiellen Nist- und Quartierbäumen nur im Oktober, Entfernung der sonstigen Gehölze zwischen Oktober und Ende Februar, Bauliche Vermeidungsmaßnahmen: Nächtliche Baumaßnahmen unterlassen, Einsatz von abgeschirmten, insektenfreundlichen Lampen, usw.. Es handelt sich hierbei gerade nicht um Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Eingriffe gemäß der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG. Nach der Eingriffsregelung sind z.B. Baumfällungen in Streuobstbeständen im Oktober genauso schwer zu gewichten wie Baumfällungen zu jeder anderen Jahreszeit. Des Weiteren werden Pflanzgebote (Grünordnung) als Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung des Eingriffs aufgeführt. Neu gepflanzte Hecken und Bäume in Gärten und auf öffentlichen Flächen können aber niemals die gleiche Funktion übernehmen wie die im Gebiet vorhanden alten Obstbaum-, Gebüsch-, Hecken- und Grünlandstrukturen. Eine Erhaltung der Lebensraumfunktion der Streuobstbestände durch Neupflanzungen in Gärten und öffentlichen Grünflächen ist unrealistisch. Daher muss für die biotopkartierten Streuobstbestände, die naturschutzfachlich eine besonders hohe Wertigkeit besitzen, ein Kompensationsfaktor von 3 angesetzt werden.

Nach Ansicht der Gutachter stellt die Umwandelung einer biotopkartierten Streuobstwiese in eine öffentliche Grünfläche mit Spielanlagen kein Eingriff dar. Dies ist nicht nachvollziehbar. Das Aufstellen von Spielgeräten und die Erschließung mit Wegen ist auf jeden Fall ein Eingriff. Zweifelhaft ist zudem, ob die zum Erhalt vorgesehenen Bäume wirklich erhalten werden können, da die Bäume totholzreich sind. Wegen der Astbruchgefahr und den damit verbundenen Pflichten der Wegesicherung ist der Erhalt von naturschutzfachlich wertvollen Bäumen, deren Wertigkeit sich aus einem hohen Totholzanteil ergibt, unrealistisch.

Die Unzulänglichkeiten der Kompensationsmaßnahmen wurden in der vorliegenden Stellungnahme bereits in Kapitel 3 ausführlich besprochen.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Markt Rimpar auf, im Umweltbericht die Liste der Pflanzenarten, die im Planungsgebiet erfasst wurden, zugänglich zu machen. Ohne das Nennen der wertgebenden Pflanzenarten ist die im Umweltbericht vorgenommene Zuordnung der Biotoptypen und die Bewertung des Ausgangszustandes gemäß dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft nicht nachvollziehbar. Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde auf, die Vorgaben des Leitfadens Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft konsequent zu beachten und keine willkürlichen, manipulativen und widersprüchlichen Bewertungen bei der Zuordnung der Kompensationsfaktoren vorzunehmen. Da die Zerstörung der vorhandenen Biotope durch das geplante Baugebiet nicht mit den vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen kompensiert werden kann (siehe Kapitel 3), fordert der Bund Naturschutz die Gemeinde auf, geeignete Kompensationsmaßnahmen zu erarbeiten.

 

7. Mängel bei der Erstellung der speziellen artschutzrechtlichen Prüfung

Die Gutachter schließen ein Vorkommen von Coronella austriaca im Planungsgebiet aus. Dies ist nicht nachvollziehbar. Nach den Arteninformationen zu saP-relevanten Arten auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen) muss mit einem Vorkommen von Coronella austriaca im Planungsgebiet gerechnet werden: „Die Art besiedelt ein breites Spektrum wärmebegünstigter, offener bis halboffener, strukturreiche Lebensräume. Entscheidend ist eine hohe Dichte an "Grenzlinienstrukturen", d.h. ein kleinräumiges Mosaik an stark bewachsenen und offenen Stellen sowie Gehölzen bzw. Gehölzrändern, gern auch mit Strukturen wie Totholz, Steinhaufen und Altgrasbeständen.“ Die Gutachter müssen nachvollziehbar belegen, warum im Planungsgebiet geeignete Habitatstrukturen angeblich fehlen sollen, während sie nach Ansicht der Gutachter in den Trockenhängen nördlich und südlich von Rimpar vorhanden sind.

Die von den Gutachtern vorgenommene Abgrenzung der potenziellen Lebensräume von Lacerta agilis sind nicht nachvollziehbar und erscheinen willkürlich. Die Gutachter müssen darlegen, warum vor allem auf den südlich exponierten Hangbereichen auf den Flur-Nummern 2341, 2340, 2339, 2338, 2337, 2336 keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden sein sollen. Auch viele weitere Flächen (z.B. Flur-Nummern 2362, 2330, u.a.) weisen geeignete Habitatstrukturen für Lacerta agilis auf. Die CEF-Maßnahme für Lacerta agilis auf Flur-Nummer 2159 ist äußerst fraglich, da es sich um einen nicht wärmebegünstigten, östlich exponierten Hangbereich handelt, der für die Ansiedlung der wärmeliebenden Zauneidechse keine optimalen Bedingungen bietet. Ein Ausgleich für den großflächigen Verlust der Lebensräume der südlich und südwestlich exponierten Hangbereiche durch das Baugebiet ist somit nicht gegeben.

Es ist stark zu kritisieren, dass weder für die Fledermausarten noch für die gehölzbrütenden Vogelarten (ökologischen Gilden Heckenvögel und Vögel der Streuobstwiesen) CEF-Maßnahmen vorgesehen sind. In der saP wird somit § 44 Abs. 5 BNatSchG ignoriert. § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich auf Vorhaben, die unter Anwendung der Regelungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchgeführt werden bzw. die nach Maßgabe eines Bebauungsplanes zulässig sind. Sind Arten des Anhanges lV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten betroffen, ist nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG die Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt ist. Dass Ersatzlebensräume außerhalb des Vorhabensgebietes vorhanden sind, reicht nicht aus (Kluth & Smeddinck 2013). Hieraus folgt, dass für die betroffenen Arten CEF-Maßnahmen erforderlich sind. In der saP werden dagegen nur konfliktvermeidende Maßnahmen genannt, die allenfalls kosmetischen Charakter haben. Das Aufhängen von 10 Höhlenbrüterkästen und 5 Nistkästen für Halbhöhlenbrüter erscheint hilflos angesichts der Vielzahl der betroffenen Vogelarten. Genauso hilflos erscheint das Aufhängen von 20 Fledermauskästen für die Vielzahl der betroffenen Fledermausarten. Auch die Anlage einer Hecke als Eingrünung des Baugebietes, die Pflanzung von Laubbäumen im Baugebiet sowie die Pflanzung von Obstbäumen auf den Ausgleichsflächen sind keine Maßnahmen, die geeignet sind, damit die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt ist. Neu gepflanzte Hecken und Bäume können nicht die gleiche Funktion übernehmen wie die im Gebiet vorhanden alten Obstbaum-, Gebüsch- und Heckenstrukturen. Es können Jahrzehnte vergehen, bis sich auf diesen Flächen wieder Strukturen entwickelt haben, die eine Lebensraumfunktion für Heckenvögel, Vögel der Streuobstwiesen sowie für Fledermäuse aufweisen. Hinzu kommt, dass durch die CEF-Maßnahme für die Zauneidechse auf Flur-Nummer 2159 aufgrund der radikalen Gehölzrodung und Entbuschung die gehölzbrütenden Vogelarten einen weiteren Lebensraum einbüßen, für den es keinen Ersatz gibt. Diese Vorgehensweise der saP ist nicht vereinbar mit § 44 BNatSchG. Für die gehölzbrütenden Vogelarten (ökologischen Gilden Heckenvögel und Vögel der Streuobstwiesen) sowie für die Fledermausarten sind nach § 44 BNatSchG CEF-Maßnahmen zwingend notwendig. Ohne CEF-Maßnahmen ist aufgrund der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiter erfüllt. Es liegt somit ein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG vor.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Markt Rimpar auf, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zu überarbeiten und mit der gebotenen Sorgfalt zu erstellen. Insbesondere müssen gemäß den Vorgaben von § 44 BNatSchG geeignete CEF-Maßnahmen für die betroffenen Arten erarbeitet werden.

Gesetze und Literatur

Baugesetzbuch (BauGB): Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.

Bayerisches Geologisches Landesamt, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz (2003): Das Schutzgut Boden in der Planung. Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und Umsetzung in Planungs- und Genehmigungsverfahren.

Bayerisches Landesamt für Umwelt: Biotopkartierung Bayern, Biotopflächen und Sachdaten.

Bayerisches Landesamt für Umwelt: Bestimmungsschlüssel für Flächen nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG (§ 30-Schlüssel) (Stand: 05/2012).

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG): Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur vom 23. Februar 2011.

Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (1999): Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Landkreis Würzburg.

Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (2003): Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft. Ein Leitfaden. Eingriffsregelung in der Bauleitplanung.

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG): Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 30 des

Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.

Deutsche Bundesstiftung Umwelt: Online-Informationssystem Naturschutzrecht (https://www.dbu.de/projekt_22827/01_db_2848.html)

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG): Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.

Kluth, W., Smeddinck, U. (2013): Umweltrecht. Springer Spektrum, Wiesbaden.

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern: Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP), Fassung mit Stand 01/2013.

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (2007): Der Umweltbericht in der Praxis, Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung.

Staatsministerien des Innern und für Landesentwicklung und Umweltfragen (1993): Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6 a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Steffen Jodl
Diplom-Biologe
Geschäftsführer