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Kreisgruppe Wü

Gemeinde Gerbrunn – Bebauungsplan „Innerer Kirschberg III“ und 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gerbrunn (Lkr. Würzburg)

19.12.2013

                      
Gemeinde Gerbrunn – Bebauungsplan „Innerer Kirschberg III“ und 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Gerbrunn (Lkr. Würzburg)

 

Sachbearbeiter: Dr. Markus Burghardt, Diplom-Biologe

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Kreisgruppe Würzburg des BUND Naturschutz bedankt sich für die Beteiligung am oben genannten Verfahren und gibt im Namen des Landesverbandes folgende Stellungnahme ab:

Aufgrund der schwerwiegenden Mängel ist eine grundlegende Überarbeitung des Planentwurfs unter Berücksichtigung der im Nachfolgenden vorgebrachten Argumente unabdingbar. Eine erneute Auslegung des ergänzten und überarbeiteten Planentwurfs ist notwendig. Insbesondere der vorgelegte Umweltbericht erfüllt nicht die Anforderungen des Leitfadens zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung (Der Umweltbericht in der Praxis, Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern & Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz).

 

1. Nicht nachvollziehbare Ermittlung der Bevölkerungsentwicklung und des Wohnungsbedarfes in der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplanes

 Das in der Begründung angeführte Szenario zur voraussichtlichen Entwicklung der Wohnungsbelegung ist nicht nachvollziehbar. Ein Abwärtstrend zwischen 2003 und 2011 ist nicht erkennbar. Vielmehr schwankt die Wohnungsbelegung um den Wert 1,98. Hieraus abzuleiten, dass die Wohnungsbelegung ab 2012 bis 2028 kontinuierlich sinken wird, erscheint nicht legitim und konstruiert. Ein solcher Trend ist aus der Analyse des Verlaufs dieses Parameters zwischen 2003 und 2011 gerade nicht erkennbar.

Das Szenario einer moderaten Zunahme der Bevölkerung von 3 % in 10 Jahren ist zu hoch gegriffen. Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung

geht für die Stadt Würzburg und den Landkreis Würzburg von einer stabilen Bevölkerungsentwicklung aus. Die Bevölkerungsvorausberechnung des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung für die Gemeinde Gerbrunn (https://www.statistik.bayern.de/statistikkommunal/index.php) hat eine Zunahme von 2012 bis 2022 von 1,4 % modelliert. Der Bevölkerungsstand bleibt dann zuerst stabil und sinkt dann ab 2025 leicht ab.

Eine andere Quelle für die Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde Gerbrunn ist die Bertelsmannn Stiftung (http://www.wegweiser-kommune.de), die für die Gemeinde Gerbrunn einen Bevölkerungsrückgang um -1,9 % von 2009 bis 2020 prognostiziert.

Das Szenario in der Begründung, dass sich der Bevölkerungsstand der Gemeinde Gerbrunn im Jahr 2021 aufgrund einer Zunahme der Bevölkerung von 3 % in 10 Jahren dem Wert von 6700 Einwohnern nähert, erscheint unrealistisch. Laut Verwaltungsservice Bayern (http://www.verwaltungsservice.bayern.de) beträgt die Einwohnerzahl der Gemeinde Gerbrunn derzeit (Stand: 30. Juni 2013) 6148 Einwohner.

Eine interessante Zahl findet sich auf der Internetseite der Gemeinde Gerbrunn (http://www.gerbrunn.de/Historie-Gerbrunn.30.0.html): „Seither ist die Bevölkerungszahl kontinuierlich auf nunmehr rund 6700 Personen angestiegen. … Das seitens der Gemeinde anvisierte Ziel ist die Zahl von maximal 8000 Einwohnern.“

Bei diesem Ziel, einer Einwohnerzahl von 8000, sollte die Gemeinde Gerbrunn darlegen, welche Flächen zukünftig noch als Baugebiet ausgewiesen werden sollen.

Die Bestimmungen des § 1a Abs. 2 BauGB sind einzuhalten:

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

Laut Begründung gibt es in der Gemeinde Gerbrunn noch Flächenreserven im Umfang von ca. 60 unbebauten Grundstücken mit einer Kapazität von bis zu 120 Wohneinheiten. In dem geplanten Baugebiet sind nun zusätzlich ca. 121 Wohneinheiten geplant. Eine solche massive Flächeninanspruchnahme von naturschutzfachlich sehr hochwertigen Flächen und von landwirtschaftlich genutzten Flächen kann auf keinen Fall mit der zu erwartenden Bevölkerungsentwickelung begründet werden, zumal keine Anstrengungen der Gemeinde erkennbar sind, die bestehenden Kapazitäten nutzbar zu machen. Selbst wenn man annimmt, dass der von der Gemeinde Gerbrunn prognostizierte Bedarf von 140 Wohnungen nicht deutlich zu hoch angesetzt ist, so bleibt festzustellen, dass die anvisierte Realisierung von insgesamt 241 Wohneinheiten deutlich über das Ziel hinausschießt. Die Planung eines Baugebietes mit Kapazitäten, die den eigentlichen Bedarf deutlich übersteigen, ist mit den Vorgaben von § 1a Abs. 2 BauGB nicht vereinbar.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Gerbrunn auf, eine realistische und nachvollziehbare Prognose der Bevölkerungsentwicklung und des Wohnungs-bedarfes vorzulegen. Insbesondere ist darzulegen, warum die Erwartung der Gemeinde zur Bevölkerungsentwicklung doppelt so hoch ausfällt im Vergleich zur Prognose des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung. Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Gerbrunn auf, Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB darzulegen. Die Notwendigkeit der Flächeninanspruchnahme für eine Bebauung muss nach § 1a Abs. 2 BauGB nachvollziehbar begründet werden.

 

2. Unvollständigkeit und Mängel der Umweltprüfung

In der Anlage 1 BauGB sind die Inhalte des Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB festgelegt.

In der von der Gemeinde Gerbrunn vorgelegten Begründung mit Umweltbericht im Entwurf des Bauleitplans (9. Änderung des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan „Innerer Kirschberg lll“) werden wesentliche Punkte der Anlage 1 BauGB überhaupt nicht behandelt. Keine Aussagen werden getroffen zu:

2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der

d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind

Die Alternativprüfung ist eine Anforderung der Umweltprüfung, die die Gemeinde Gerbrunn nicht erbracht hat. Hierzu sind die alternativ geprüften Bauflächen, einschließlich der Möglichkeiten der Innenentwicklung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB, darzustellen. Die Notwendigkeit der Alternativprüfung folgt auch aus § 15 BNatSchG:

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

Die Gemeinde Gerbrunn muss der Pflicht zur Alternativprüfung in der Umweltprüfung nachkommen, um dem Vermeidungsgebot gemäß § 15 BNatSchG gerecht zu werden.

Auch innerhalb des Entwurfs des Bebauungsplan wird das Vermeidungsgebot gemäß § 15 BNatSchG nicht beachtet: Das Biotop Nr. 6225-0015-020 (Flur-Nummern 1519, 1520, 1540, 1541, 1542) wird überbaut und damit zerstört, die naturschutzfachlich weniger wertvollen Ackerflächen (Flur-Nummer 1515, 1519, 1542, 1543, 1544) bleiben von der Verbauung verschont.

Nur sehr oberflächlich behandelt wird der Punkt der Anlage 1 BauGB:

2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der

b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung

Im Umweltbericht wird nur festgestellt: “Bezüglich der Umwelt wäre bei Durchführung der Maßnahme daher von einer gleichbleibenden Wertigkeit auszugehen.“ Hier sollte eine deutlichere und präzisere Darstellung gegeben werden: Durch das geplante Baugebiet werden die naturschutzfachlich sehr wertvollen Biotope (Vorschlagsliste Geschützter Landschaftsbestandteil in der Biotopkartierung Bayern und im Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern) zerstört oder stark geschädigt. Die naturschutzfachliche Wertigkeit geht durch das geplante Baugebiet verloren. Ein funktional gleichwertiger Ausgleich ist nicht möglich, da ein gleichartiges und gleichwertiges Biotop mit der gleichen Lebensraumausstattung an anderer Stelle nicht neu geschaffen werden kann. Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die naturschutzfachlich sehr wertvollen Biotope erhalten.

Keine Aussagen werden getroffen zum Punkt der Anlage 1 BauGB:

3. folgenden zusätzlichen Angaben:

b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt

Das Monitoring ist eine Anforderung der Umweltprüfung, die die Gemeinde Gerbrunn nicht erbracht hat. Da ein Eingriff in naturschutzfachlich sehr hochwertige Biotope geplant ist, sind umfangreiche Kompensationsmaßnahmen notwendig. Die Monitoringpflicht ist daher zwingend notwendig, um Vollzugsdefizite der Eingriffsregelung zu verhindern. Die Umsetzung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen müssen daher in das kommunale Überwachungsprogramm einbezogen werden.

Nur eine äußerst lückenhafte Aussage wird getroffen zum Punkt der Anlage 1 BauGB:

1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:

b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden

Die in der Biotopkartierung Bayern vorgenommene Bewertung und die dort genannten Ziele werden nicht erwähnt. Besonders zu kritisieren ist, dass das Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 BayNatSchG vollständig ignoriert wird. Das Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP, Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen) ist ein Fachkonzept des Naturschutzes. Es analysiert und bewertet auf der Grundlage der Biotopkartierung und der Artenschutzkartierung alle Flächen, die für den Naturschutz wichtig und erhaltenswert sind und leitet aus den Ergebnissen Ziele und Maßnahmenvorschläge ab.

Im vorgelegten Umweltbericht sind die Belange des Umweltschutzes unzureichend und falsch erfasst sowie falsch gewichtet. Gravierend sind die Mängel bei der Erfassung und Gewichtung der Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB:

Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.

Nur eine äußerst mangel- und lückenhafte Aussage wird getroffen zum Punkt der Anlage 1 BauGB:

2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der

a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden

Im Umweltbericht ist nur eine Nutzungs- und Baumkartierung angegeben. Kartierungen der Vegetation, Biotope und Lebensraumtypen fehlen. Hierfür ist die Erfassung von Pflanzenarten erforderlich. Im Umweltbericht finden sich auch keine Artenlisten von Pflanzen (nicht einmal Rote Liste-Arten), so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Geländebegehungen stattgefunden haben, um Vegetation, Biotope und Lebensraumtypen zu erfassen. Wenn eine solche Geländebegehung doch stattgefunden hat, so sollten Umfang, Datum und die Ergebnisse (mit kartographischer Darstellung und textlicher Beschreibung) mit Artenlisten im Umweltbericht dokumentiert sein. Dies ist nicht der Fall. Laut der Kartieranleitung der Biotopkartierung Bayern (Bayerisches Landesamt für Umwelt) ist beispielsweise die Zuordnung von Streuobstbeständen von der Beschaffenheit des Unterwuchses abhängig: Streuobstbestände mit Unterwuchs der Biotoptypen LR6510 (Artenreiche Flachland-Mähwiesen mittlerer Standorte), GE (Artenreiches Extensivgrünland), GI (Magere Goldhaferwiesen) oder GB (Magere Altgrasbestände und Grünlandbrachen) werden nicht anteilig als Biotopsubtypen von WÜ (Streuobstbestände ohne geschütztem Unterwuchs) verschlüsselt, sondern unter den genannten Biotoptypen als Nutzung codiert. Eine solche Differenzierung ist zwingend notwendig für den Vollzug von §§ 1 und 1a BauGB, §§ 14 und 15 BNatSchG, Art. 8 BayNatSchG sowie § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG. Eine Nutzungs- und Baumkartierung, wie sie im Umweltbericht vorgelegt wurde, ist hierfür vollkommen unbrauchbar. Die im Umweltbericht verwendeten sehr groben Raster Acker, Wiese, Grünland, Obstwiese und sonstige Fläche erfüllen in keiner Weise die Kriterien einer naturschutzfachlichen Bestandsaufnahme des Gebietes.

Die faunistischen Erhebungen im Rahmen der saP lassen ebenfalls einen erheblichen Mangel an Sorgfalt erkennen. Beispielhaft sei hier nur genannt, dass es keinen Zweifel darüber geben kann, dass im Planungsgebiet mit dem Vorkommen von Lacerta agilis gerechnet werden muss. Die Gutachter schließen aber ein Vorkommen von vorneherein aus, ohne dass eine Begründung genannt wird. Bei den zahlreichen Baumbeständen mit Totholz ist es auch nicht einsichtig, warum ein potenzielles Vorkommen von Käfern wie Osmoderma eremita überhaupt nicht in Betracht gezogen wird und nicht einmal angedacht wird.

Gravierend sind auch die Mängel bei der Erfassung und Gewichtung der Belange nach § 1a Abs. 3 BauGB: Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen.

Nur eine äußerst mangel- und lückenhafte Aussage wird getroffen zum Punkt der Anlage 1 BauGB:

2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der

c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Wie oben kurz am Beispiel der Streuobstbestände erläutert wurde, wurden naturschutzfachlich wertvolle Bereiche gar nicht erfasst und somit auch nicht kartographisch dargestellt. Hierfür ist das Erfassen von Pflanzenarten notwendig. Die typische Zusammensetzung von Pflanzengesellschaften aus bestimmten Pflanzenarten ermöglicht die Bestimmung der Vegetations- und Biotoptypen (Kartieranleitung der Biotopkartierung Bayern, Bayerisches Landesamt für Umwelt). Dies ist nicht erfolgt. Im Umweltbericht wird beispielsweise der Begriff „Grünland“ verwendet, ohne dass dieser Begriff anhand von Pflanzenarten definiert wird. Der Begriff Grünland ist aber naturschutzfachlich vollkommen aussagelos. Grünland kann naturschutzfachlich von geringer Bedeutung sein. Grünland kann aber naturschutzfachlich von sehr hoher Bedeutung sein. Eine solche fachlich gebotene Differenzierung nimmt der Umweltbericht nicht vor. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich können auf der vorgelegten Datenbasis im Umweltbericht somit gar nicht erhoben werden. Die Gutachter gehen z.B. irrtümlicherweise davon aus, dass für die naturschutzfachliche Bewertung der Streuobstbestände nur das Alter des Obstbaumbestandes heranzuziehen ist. Maßgeblich ist aber auch wesentlich die Zusammensetzung des Unterwuchses, die aber gerade nicht erfasst wurde.

Im Umweltbericht wird angegeben, dass der Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft (Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen) für die Festlegung der Kompensationsfaktoren verwendet wurde. Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Die Gutachter verwenden dagegen willkürliche Bewertungskriterien. Ein Beispiel soll diese Aussage belegen: Im Umweltbericht wird angegeben, dass sich im Gebiet Streuobstflächen befinden, die bereits in der ersten Biotopkartierung (Zeitraum 1986) kartiert wurden. Es besteht also kein Zweifel, dass im Gebiet Obstwiesen mit alten Obstbaumbestand (Streuobstwiesen > 30 Jahre) vorkommen. Diese Gegebenheit liegt im Gelände auch tatsächlich vor. Nach dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft werden solche Fläche eindeutig als Gebiete hoher Bedeutung (Kategorie lll) eingestuft (Liste 1 c, Seite 30). Daraus folgt zwingend ein Kompensationsfaktor 1,0 - 3,0 (Abb. 7, Seite 13). Die Gutachter stufen aber - entgegen den Vorgaben des Leitfadens - die Streuobstbestände als Kategorie ll (Gebiete mittlerer Bedeutung) mit einem Kompensationsfaktor 0,6 ein. Eine solche willkürliche Manipulation der Vorgaben des Leitfadens ist nicht akzeptabel. Ein weiteres Beispiel: Im Umweltbericht wird allen Ernstes die Umwandelung von Gehölzstrukturen zu privatem Grün (also Gärten) als Ausgleichsmaßnahme bezeichnet. Hier wird die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung regelrecht auf den Kopf gestellt. Ältere Gebüsch- und Heckenlandschaften sowie alte Einzelhecken sind gemäß dem Leitfaden als Gebiete hoher Bedeutung (Kategorie lll, Liste 1 c, Seite 30) einzustufen. Genau solche Gebüsch- und Heckenstrukturen liegen im Gebiet vor, was bei einer Geländebegehung klar ersichtlich ist. Eine weitere Aufwertung ist also gar nicht möglich. Zier- und Nutzgärten werden gemäß dem Leitfaden als Gebiete geringer Bedeutung (Kategorie l, Liste 1 a, Seite 28) eingestuft. Im Umweltbericht wird also der Eingriff zum Ausgleich umetikettiert. Eine solche willkürliche Manipulation der Vorgaben des Leitfadens ist nicht akzeptabel.

Besonders zu kritisieren ist, dass der gesetzliche Biotopschutz nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG nicht berücksichtigt wird. Der gesetzliche Biotopschutz gilt gegenüber der kommunalen Bauleitplanung als höherrangiges Recht (Kluth & Smeddinck 2013). Laut Biotopkartierung Bayern ist tatsächlich im Gebiet mit nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopen zu rechnen (Biotop Nr. 6225-0015, in Teilbereichen zahlreiche Sandmagerrasenarten u.a. Festuca ovina agg, Arenaria serpyllifolia, Holosteum umbellatum, Petrorhagia prolifera, Potentilla argentea, Thlaspi perfoliatum). Auch das Arten- und Biotopschutzprogramm gibt an, dass ein Teilbestand der Objektnummer 6225 B15 nach BayNatSchG geschützt ist. Das geplante Baugebiet liegt innerhalb der Biotop Nr. 6225-0015 (Biotopkartierung) und innerhalb der Objektnummer 6225 B15 (ABSP). Zwar wird im Umweltbericht erwähnt, dass die Gehölz- und Streuobstbestände teilweise als geschützte Biotope kartiert sind. Die Aufgabe der Umweltprüfung wäre aber nun gewesen, diese geschützten Biotope flächenscharf zu kartieren. Dies ist nicht erfolgt. Die Konsequenzen, die sich aus dem gesetzlichen Biotopschutz ergeben, werden ebenfalls verschwiegen. Im Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft (Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen) ist klar geregelt: Sind im Planungsgebiet gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG vorhanden, so ist zu beachten, dass die hierfür geltenden Biotopschutzbestimmungen selbstständig neben der Eingriffsregelung zur Anwendung kommen. Bei Festsetzungen zu einer eventuellen Überbauung solcher Flächen muss deshalb die erforderliche Ausnahme zugelassen bzw. eine Befreiung erteilt werden.

Aufgrund der Mängel der Umweltprüfung ist auf der Grundlage des vorgelegten Umweltberichts keine gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB möglich.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Gerbrunn auf, den Umweltbericht gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen. Da grundlegende Änderungen im Umweltbericht notwendig sind, um die gesetzlichen Anforderungen an die Umweltprüfung zu erfüllen, soll der Planentwurf mit Begründung erneut öffentlich ausgelegt werden.

Insbesondere ist der gesetzliche Biotoptypschutz zwingend zu beachten. Als höherrangiges Recht ist der gesetzliche Biotopschutz nicht Bestandteil des Abwägungsprozesses in der kommunalen Bauleitplanung. Dies bedeutet, dass nachvollziehbar im Umweltbericht dargestellt werden muss, ob und wo sich nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützte Biotope befinden. Wenn gesetzlich geschützte Biotope im Planungsgebiet vorkommen, wovon auszugehen ist, da nach dem Umweltbericht Gehölz- und Streuobstbestände vorkommen, die teilweise als geschützte Biotope kartiert sind, kann eine bauliche Nutzung also nicht realisiert werden, außer für die geplanten Eingriffe werden von den zuständigen Naturschutzbehörden naturschutzrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen erteilt.

In den folgenden Kapiteln werden weitere Lücken und Mängel des Umweltberichts angeführt. Die oben genannten Punkte werden mit weiteren Beispielen belegt und mit weiteren Details vertieft und erläutert, so dass nachvollziehbar belegt wird, dass der Umweltbericht nicht dem Fachstandard für Planungs- und Vollzugsverfahren im Naturschutz entspricht. Eine Nachvollziehbarkeit und Validität der Aussagen im Umweltbericht ist nicht gegeben.

 

 3. Nichtberücksichtigung der Biotopkartierung und des Arten- und Biotopschutzprogrammes bei der Darstellung der in Fachplänen festgelegten Ziele

Im Umweltbericht wird die Biotopkartierung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt nur kurz erwähnt: „Die Biotopflächen sind in der ersten Biotopkartierung (Zeitraum 1986) bereits kartiert und unter Nr. 6225 18 bis -22 beschrieben.“ Aus dem Zitat wird ersichtlich, dass im Umweltbericht nicht einmal die Biotop Nr. richtig angegeben wird. Die Dimensionen der Zerstörung des Biotops Nr. 6225-0015 werden nicht quantifiziert und auch nicht kartographisch dargestellt. Tatsächlich wird das Biotop Nr. 6225-0015 in erheblichem Ausmaß durch das Bauvorhaben zerstört und geschädigt. Betroffen sind davon ca. 7464 m² des Biotops Nr. 6225-0015-020, ca. 830 m² des Biotops Nr. 6225-0015-02, das gesamte Biotop Nr. 6225-0015-18 mit 23768 m², das gesamte Biotop Nr. 6225-0015-019 mit 1936 m², das gesamte Biotop Nr. 6225-0015-021 mit 527 m² und das gesamte Biotop Nr. 6225-0015-022 mit 3363 m². Direkt betroffen vom Baugebiet sind somit 37888 m² an biotopkartierten Flächen. Da aber die Restflächen des Biotops Nr. 6225-0015-020 und des Biotops Nr. 6225-0015-023, die vom Baugebiet verschont werden, nur sehr geringe Flächen einnehmen, verlieren auch diese Restbiotope weitgehend ihre bisherige Funktion im Naturhaushalt, wenn das Baugebiet realisiert wird.

Die in der Biotopkartierung Bayern vorgenommene Bewertung der Biotope, die vom geplanten Baugebiet betroffen sind, und die daraus abgeleiteten Zielsetzungen werden im Umweltbericht verschwiegen. In der Biotopkartierung Bayern steht für das Biotop Nr. 6225-0015 bei Schutzvorschlag: „LB-Vorschlag (Geschützter Landschaftsbestandteil); Begründung: Wertvolle Lebensräume für zahlreiche Tier und Pflanzenarten. Zudem wichtige Funktion für das Kleinklima im stadtnahen und durch Bebauung und Verkehr stark belasteten Bereich.“ Bei Pflege steht: „Das Gebiet besitzt durch den Wechsel von genutzten und aufgelassenen Bereichen einen sehr hohen Strukturreichtum. Zum Erhalt des Strukturreichtums ist weitere extensive Nutzung der Bestände erforderlich. Eine weitere Überbauung der Flächen sollte unbedingt verhindert werden.“

Die Bewertungen und Zielsetzungen des Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern (ABSP, Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen) werden im Umweltbericht vollständig ignoriert. Zwar wird im Umweltbericht in der Literaturliste das Arten- und Biotopschutzprogramm aufgeführt. Im Text sucht man dann aber vergeblich nach Aussagen, Bewertungen und Zielsetzungen für das betroffene Gebiet, die in der Fachplanung des Naturschutzes getroffen werden. Das geplante Baugebiet liegt innerhalb der ABSP Objektnummer 6225 B15 (Großflächige Streuobstbestände am Sandbühl am NW-Ortsrand von Gerbrunn). Insgesamt ca. 60943 m² der ABSP Objektnummer 6225 B15 werden vom Baugebiet in Anspruch genommen. Als Lebensraumtypen werden genannt: Trockene Altgras- und Ruderalflur, Streuobst, Hecke, Feldgehölz, Sandmagerrasenreste, Ackerwildkräuter, Saumarten. Ein Teilbestand ist nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützt. Für die Lebensraumtypen und die geschützten Biotope liegt im Arten- und Biotopschutzprogramm keine flächenscharfe Kartierung vor. Dies wäre die Aufgabe der Umweltprüfung gewesen, was aber offensichtlich nicht erfolgt ist.

Im Arten- und Biotopschutzprogramm werden die Sandrasenreste im Streuobstgebiet am Sandbühl bei Gerbrunn (6225 B15) als regional bis überregional bedeutsame Sandrasenreste im Landkreis Würzburg aufgeführt. Als Ziele und Maßnahmen werden angegeben: Sicherung hochwertiger Sandrasen im Landkreis, Erweiterung der Sandrasen, falls in der Umgebung geeignete Standortverhältnisse vorliegen: …, Gerbrunn, … (angestrebte Mindestgröße der Sandlebensräume 1 ha). Da es im Landkreis Würzburg nur sehr wenige Bereiche mit Standortpotenzial für Sandrasen gibt (Erlach-Sommerhausen, Gerbrunn, Randersacker), trägt die Gemeinde Gerbrunn für den Erhalt dieses Lebensraumtyps im Landkreis Würzburg eine besondere Verantwortung.

Tatsächlich finden sich im geplanten Baugebiet Flächen, die sich für die Umsetzung der Zielsetzungen des Arten- und Biotopschutzprogrammes eignen: z.B. die Flur-Nummern 1551, 1550, 1554, 1553, 1552, 1565, 1560 u.a..

Bei Ziele und Maßnahmen für Streuobstbestände im Landkreis Würzburg ist Gerbrunn ebenfalls ausdrücklich im Arten- und Biotopschutzprogramm erwähnt: naturschutzrechtliche Sicherung besonders wertvoller (Artenschutz) bzw. großflächiger und landschaftsprägender Obstwiesen (vorrangig bei …, Gerbrunn, …).

Im Kapitel Schutzgebietsvorschläge des Arten- und Biotopschutzprogrammes werden die Streuobstbestände am Sandbühl bei Gerbrunn (ABSP-Nr. 6225 B15) als Geschützter Landschaftsbestandteil vorgeschlagen.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Gerbrunn auf, im Umweltbericht, gemäß den gesetzlichen Vorgaben (Anlage 1 BauGB), die in Fachplänen des Naturschutzes festgelegten Ziele, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, ausführlich, klar und nachvollziehbar darzustellen.

 

4. Bereits erfolgte Zerstörung des Biotops Nr. 6225-0015 und der ABSP Objektnummer 6225 B15 durch das Baugebiet Innerer Kirschberg ll: Wo liegen die Kompensationsflächen und wie haben sie sich entwickelt?

Durch das geplante Baugebiet Innerer Kirschberg lll ist das Biotop Nr. 6225-0015 in erheblichem Ausmaß betroffen. Die Realisierung des Baugebietes Innerer Kirschberg ll (Inkrafttreten des qualifizierten Bebauungsplanes am 10.3.1997) hat aber schon bereits zu einer teilweisen Zerstörung und damit erheblichen Reduzierung des Biotops Nr. 6225-0015 geführt. In der Biotopkartierung Bayern (Datum 04.09.1997), ist hierzu bei Beeinträchtigungen vermerkt: „Die Flächen sind durch Überbauung stark gefährdet: große Teilbereiche v.a im NW, die auf dem Luftbild noch zu erkennen sind, wurden bereits zerstört.“

Ein weit überwiegender Teil des Baugebiets Innerer Kirschberg ll wurde auf biotopkartierten Flächen, die also für den Naturschutz wichtig und erhaltenswert waren, realisiert. Dem Baugebiet zum Opfer gefallene Biotopflächen sind: ca. 42325 m² des Biotops Nr. 6225-0015-017, ca. 1636 m² des Biotops Nr. 6225-0015-015, ca. 8418 m² des Biotops Nr. 6225-0015-014, ca. 5550 m² des Biotops Nr. 6225-0015-001, ca. 3893 m² des Biotops Nr. 6225-0015-009, das gesamte Biotop Nr. 6225-0015-013 mit ca. 12769 m², das gesamte Biotop Nr. 6225-0015-011 mit ca. 1888 m², das gesamte Biotop 6225-0015-010 mit ca. 589 m², das gesamte Biotop Nr. 6225-0015-012 mit ca. 226 m². Hinzu kommt außerhalb des Baugebiets „Innerer Kirschberg ll“ die Zerstörung des Biotops Nr. 6225-0015-024 mit ca. 3078 m² durch Überbauung im Industriegebiet am Kirschberg.

Die Verluste an naturschutzfachlich sehr wertvollen und biotopkartierten Flächen (Vorschlag Geschützter Landschaftsbestandteil in der Biotopkartierung) des Biotops Nr. 6225-0015 summieren sich somit schon auf ca. 80372 m². Betroffen hiervon waren aller Wahrscheinlichkeit nach, wie aus der der Beschreibung in der Biotopkartierung Bayern herausgelesen werden kann, zumindest kleinflächig auch nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützte Biotope (Sandrasen, Biotop Nr. 6225-0015-013 und 6225-0015-14).

Die Verluste der ABSP Objektnummer 6225 B15 (Vorschlag Geschützter Landschaftsbestandteil im Arten- und Biotopschutzprogramm) summieren sich auf ca. 111321 m². Eine Begehung des Baugebietes Kirschberg ll macht deutlich, dass der überwiegende Teil der Flächen aufgrund der Überbauung durch Häuser und Verkehrswege sowie durch die Nutzung als Gärten und öffentliche Grünflächen seine naturschutzfachliche Wertigkeit komplett verloren hat.

Die Eingriffsregelung war in Bayern auch zur Zeit der Realisierung des Baugebiets „Innerer Kirschberg ll bei allen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbeständen (insbesondere §§ 30, 34 und 35 BauGB) zu beachten. Umstritten war nur, ob die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zusätzlich bereits auf der Ebene der Bauleitplanung zu beachten war (Czermak 1996). Auf jeden Fall müssen für die Zerstörung der Teilflächen des Biotops Nr. 6225-0015 und der ABSP Objektnummer 6225 B15 Kompensationsmaßnahmen durchgeführt worden sein, wenn nicht auf der Ebene der Bauleitplanung, dann auf der Ebene der Genehmigungsplanung. Allerdings finden sich im Ökoflächenkataster des Bayerischen Landesamtes für Umwelt keine Einträge von Ausgleichs- und Ersatzflächen im Gebiet der Gemeinde Gerbrunn.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Gerbrunn auf, die Kompensationsflächen für die bereits erfolgte Zerstörung von Teilbereichen des Biotops Nr. 6225-0015 und der ABSP Objektnummer 6225 B15 durch das Baugebiet Innerer Kirschberg ll zu benennen und den Nachweis zu erbringen das auf diesen Kompensationsflächen tatsächlich eine ökologische Aufwertung eingetreten ist, wie dies von der Eingriffsregelung gefordert ist. Eine weitere Zerstörung von Teilflächen des Biotops Nr. 6225-0015 und der ABSP Objektnummer 6225 B15 durch das geplante Baugebiet Innerer Kirschberg lll ist nicht hinnehmbar, da berechtigte Zweifel bestehen, dass die bereits erfolgte Zerstörung von Teilflächen des Biotops Nr. 6225-0015 und der ABSP Objektnummer 6225 B15 in der Größenordnung von ca. 8 ha bzw. 11 ha durch das Baugebiet Innerer Kirschberg ll nicht kompensiert werden konnte.

 

5. Unzureichende Berücksichtigung des Schutzguts Boden

Im Umweltbericht wird das Schutzgut Boden vollkommen unzureichend behandelt. Auch hier gibt es klar definierte Standards, die im Umweltbericht unbedingt einzuhalten sind. Die Vorgaben des Bayerischen Geologischen Landesamtes und des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (Das Schutzgut Boden in der Planung: Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und Umsetzung in Planungs- und Genehmigungsverfahren) werden im Umweltbericht überhaupt nicht beachtet. Es erfolgt keine Bewertung der Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG. Hierzu gehören: Standortpotenzial für die natürliche Vegetation (Arten- und Biotopschutzfunktion), Standort für Bodenorganismen, Retentionsvermögen des Bodens bei Niederschlagsereignissen, Rückhaltevermögen des Bodens für wasserlösliche Stoffe, Rückhaltevermögen des Bodens für Schwermetalle, Puffervermögen des Bodens für versauernd wirkende Einträge, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion des Bodens für organische Schadstoffe, Böden mit einer bedeutenden Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, natürliche Ertragsfähigkeit landwirtschaftlich genutzter Böden, Erosionsgefährdung. Auf diese Punkte wird im Umweltbericht überhaupt nicht oder nur äußerst spärlich eingegangen: „Die natürliche Bodenfunktionen als Puffer und Filter für Schadstoffe, ein naturnahes Bodenprofil und naturnahe Standorteigenschaften sind im Gebiet vorhanden.“ Diese Minimalaussage ohne kartographische Darstellung und ohne Bewertung entspricht nicht dem fachlichen Standard (siehe Das Schutzgut Boden in der Planung) Das Schutzgut Boden unterliegt der Eingriffsregelung (siehe Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft). Gemäß der Eingriffsregelung müssen für Zerstörung, Schädigung und Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden spezifische Ausgleichsmaßnahmen erfolgen. Hierfür ist natürlich zuerst eine Bewertung des Bodens notwendig, was im Umweltbericht aber nicht erfolgt. Bei den Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das Schutzgut Boden steht im Umweltbericht: „Durch die Bebauung und Erschließung erfolgt eine Bodenversiegelung sowie Veränderung des natürlichen Bodenprofils, einhergehend mit Verlust an belebtem Oberboden, auch bei der geplanten sparsamen Erschließung sowie dem geplanten schonenden Umgang mit Oberboden.“ Hieraus folgt zwingend, dass Ausgleichsmaßnahmen für den Funktionsverlust des Bodens festgelegt werden müssen. Spezifische Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Boden finden sich aber im Umweltbericht nicht. Hier werden nur einige Maßnahmen zur Minderung des Eingriffs genannt. Die fehlende Erfassung und Bewertung sowie die Ignorierung der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen ist stark zu kritisieren und nicht akzeptabel.

Aus naturschutzfachlicher Sicht besonders wertvoll sind im geplanten Baugebiet die Sandböden, die ein hohes Standortpotenzial für die seltene und gefährdete Lebensgemeinschaft der Sandrasen aufweisen. Im Arten und Biotopschutzprogramm Bayern wird die besondere naturschutzfachliche Bedeutung der Sandstandorte in der Gemeinde Gerbrunn herausgestellt. Gemäß dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft sind Flächen mit einem hohen Biotopentwicklungspotential für das Schutzgut Arten und Lebensräume als Gebiete hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild einzustufen. Solche Flächen sind im geplanten Baugebiet tatsächlich vorhanden, z.B. gut ersichtlich auf der Flur-Nummer 1565 (eine wertgebende Art, die auch im Dezember hier gut zu erkennen ist, ist z.B. Berteroa incana). Die Flächen mit seltenen Flugsand-Böden sind aus naturschutzfachlicher Sicht unbedingt zu erhalten. Dieser wichtige Aspekt des Bodenschutzes in Verbindung mit dem Naturschutz wird im Umweltbericht vollständig ausgeklammert. Die Umweltprüfung hätte eigentlich zur Aufgabe gehabt, Gebiete mit seltenen Sandböden, die ein hohes Biotopentwicklungspotential aufweisen, festzustellen und flächenscharf zu kartieren. Dies ist nicht erfolgt. Die Umweltprüfung hätte dann prüfen müssen, ob nach § 15 BNatSchG eine Eingriffsvermeidung geboten ist. Eine Eingriffsvermeidung, insbesondere bei seltenen Böden, ergibt sich auch aus § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB:

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden

Für eine sachgerechte Abwägung im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist es erforderlich, das Schutzgut Boden mit seinen Funktionen hinreichend genau zu erfassen und dessen mögliche Beeinträchtigungen in ihrer Erheblichkeit zu ermitteln und zu bewerten. Hieraus sind Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich abzuleiten. Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Gerbrunn auf, gemäß den Leitfäden „Das Schutzgut Boden in der Planung Umwelt“ und „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ das Schutzgut Boden fachgerecht zu bearbeiten.

 

 6. Fehlende Erfassung von nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopen

 Ein schwerer Mangel der Umweltprüfung ist die nicht vorgenommene Kartierung von Pflanzenarten, Vegetationstypen und Biotoptypen. Somit liegt auch keine Erfassung von nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopen im geplanten Baugebiet vor.

Das wahrscheinliche Vorkommen von nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopen kann aus den Beschreibungen des Biotops Nr. 6225-0015 in der Biotopkartierung Bayern hergeleitet werden. Auch im Arten- und Biotopschutzprogramm findet sich der Hinweis, dass ein Teilbestand der ABSP Objektnummer 6225 B15 nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützt ist. Auch der Umweltbericht selbst spricht von Gehölz- und Streuobstbeständen, die teilweise als geschützte Biotope kartiert sind.

Tatsächlich ist das Vorhandensein von nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützten Biotopen im Planungsgebiet anzunehmen. Bei einer Geländebegehung sind selbst im Dezember einige wertgebende Pflanzenarten des Bestimmungsschlüssel für Flächen nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG (Bayerisches Landesamt für Umwelt) in einigen Teilbereichen gut zu erkennen wie Festuca ovina agg., Sedum acre und Eryngium campestre. Diese Arten verweisen darauf, dass die Vegetation als Trockenrasen oder wärmeliebender Saum ausgebildet ist. Im Umweltbericht dagegen ist ausgerechnet an den Standorten, an denen an sich ein hoher Verdacht auf das Vorkommen von Trockenrasen und wärmeliebenden Säumen aufdrängt (neben den oben genannten Arten auch Sandboden mit nicht geschlossener Vegetationsdecke) in der Nutzungskartierung „sonstige Fläche / Grünfläche“ eingetragen wie z.B. auf den Flur-Nummern 1551, 1550 und 1554. Neben der flächenscharfen Kartierung von Trockenrasen und wärmeliebenden Säume wäre es auch Aufgabe der Umweltprüfung gewesen, die Gehölzbestände danach zu bewerten, ob sie die Kriterien für die Einstufung als Wälder und Gebüsche trocken-warmer Standorte erfüllen, die nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützt sind.

Der gesetzliche Biotopschutz stellt gegenüber einer gemeindlichen Satzung ein höherrrangiges Recht dar, welches von der Gemeinde als verbindliche Vorgabe zu beachten ist. Dies bedeutet, dass Biotope in Bauleitplanverfahren mit dem Ziel einer Überbauung nur dann einbezogen werden können, wenn durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan die Erhaltung des Biotops gewährleistet wird oder die Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung auch vorliegen kann, wenn zwar die Biotopfläche als solche bestehen bleibt, aber von negativen Auswirkungen der durch den Bebauungsplan im Umgebungsbereich zugelassenen Nutzungen betroffen wird (Deutsche Bundesstiftung Umwelt: Online-Informationssystem Naturschutzrecht).

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Gerbrunn auf, im Planungsgebiet nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützte Biotope flächenscharf zu kartieren und den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz dieser Biotope durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu gewährleisten.

 

 7. Mangelhafte Anwendung der Eingriffsregelung

 Die Handhabung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist im Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft (Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen) beschrieben. Zwar verweist der Umweltbericht darauf, dass dieser Leitfaden verwendet wurde. Es muss aber festgestellt werden, dass die Vorgaben des Leitfadens im Umweltbericht nicht befolgt werden. Grundlage für die Eingriffsregelung ist ein Erfassen und Bewerten von Natur und Landschaft. Wie weiter oben schon beim Schutzgut Boden kritisiert wurde, fehlt der Umweltprüfung auch beim Schutzgut Arten und Lebensräume eine Erfassung. Diese kann nur durch eine Kartierung der Vegetations- und Biotoptypen, die sich aus dem Vorkommen von typischen Pflanzenarten herleiten lassen, erhoben werden. Eine Erfassung des Schutzgutes Arten und Lebensräume ist im Umweltbericht somit nicht gegeben und der Eingriffsregelung fehlt jede Grundlage. Im Umweltbericht werden nur Nutzungen kartiert: „Acker, Wiese / Grünland, Nutzung Obstwiese / auf Wiese / Acker, Gehölzbestand / Sukzessionsfläche, sonstige Fläche / Grünfläche“. Aber selbst bei dieser einfachen Nutzungskartierung sind im Umweltbericht Fehler festzustellen. Beispielsweise beim Biotop Nr. 6225-0015-020 auf den Flur-Nummern 1541, 1540 und 1520 gibt der Umweltbericht als Nutzung Acker an. Bei einer Geländebegehung ist aber offensichtlich, dass der gras- und krautreiche Unterwuchs unter den Obstbäumen dem Nutzungstyp Wiese / Grünland zuzuordnen ist. Hier drängt sich der Verdacht auf, dass die Nutzungskartierung aus dem Luftbild abgeleitet worden ist ohne Geländebegehung.

Auf jeden Fall bleibt festzustellen, dass eine Nutzungskartierung, wie sie im Umweltbericht vorgelegt worden ist, mit einer naturschutzfachlichen Erfassung der Vegetations- und Biotoptypen nichts zu tun hat. Eine Bewertung des Ausgangszustandes gemäß dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft (Liste 1 a: Gebiete geringer Bedeutung / Kategorie l, Liste 1 b: Gebiete mittlerer Bedeutung / Kategorie ll, Liste 1 c Gebiete hoher Bedeutung / Kategorie lll) ist auf dieser Datenbasis vollkommen unmöglich. Beispielsweise kann Grünland eine geringe Bedeutung haben (z.B. intensiv genutztes Grünland), es kann eine mittlere Bedeutung haben (z.B. artenreiches oder extensiv genutztes Grünland) und es kann eine hohe Bedeutung haben (z.B. Magerrasen).

Bei den Maßnahmen zur Vermeidung gemäß der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG werden auch Maßnahmen genannt, die sich aus § 44 BNatSchG (Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten) herleiten. Im Umweltbericht sorgt diese Vermischung von Maßnahmen gemäß § 15 BNatSchG und Maßnahmen gemäß § 44 BNatSchG für erhebliche Verwirrung. Die Anforderungen der Eingriffsregelung sind von den Anforderungen, die sich aus den Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten ergeben, getrennt zu behandeln. Im Umweltbericht steht: „Eine Minimierung der Eingriffe kann durch punktuelle, zeitversetzte Umsetzung der Maßnahmen erfolgen. D.h. z.B. angepasste Baumfällung im Winter, für Fledermäuse jedoch nur wenn Habitate ausgeschlossen werden, parallel Bereitstellung von Ersatzhabitaten durch Nistkästen, Fällung von Höhlenbäumen bereits im Oktober, Baumhöhlenverschluss und Vergrämung von Arten.“ Diese Aussage im Umweltbericht ist falsch. Es handelt sich gerade nicht um eine Maßnahme zur Minimierung der Eingriffe gemäß der Eingriffsregelung nach § 15 BNatSchG. Nach der Eingriffsregelung sind Baumfällungen in Streuobstbeständen im Winter genauso schwer zu gewichten wie Baumfällungen im Sommer.

Des Weiteren steht im Umweltbericht, dass einzelne Strukturen erhalten werden: „Durch Anordnung von Grünflächen können großzügige Bereiche mit wertvollen Strukturen, vor allem die Eichenbestände, erhalten werden.“ Tatsächlich werden von den dichten Gehölzstrukturen des Biotops Nr. 6225-0015-018 nur wenige Einzelbäume erhalten, vor allem auf der Flur-Nummer 1553. Die ausgedehnten Feldgehölze werden zu randlichen Hecken degradiert. Für die Anlage des Grünzuges mit dem Fußwegenetz auf den Flur-Nummern 1553, 1551 und 1552 sind also erhebliche Rodungen notwendig. Dies ist eindeutig ein Eingriff nach § 15 BNatSchG. Die Vermeidungsmaßnahmen fallen dagegen äußerst dürftig aus. Der Umweltbericht sollte daher klar und nachvollziehbar darstellen, wieviel Prozent der naturschutzfachlich wertvollen Bestände erhalten werden. Zweifelhaft ist zudem, ob die zum Erhalt vorgesehenen Bäume wirklich erhalten werden können, da die Bäume laut Biotopkartierung im Biotop Nr. 6225-0015-018 sehr totholzreich sind. In diesem Bereich soll der Grünzug entstehen, der von Fußwegen erschlossen werden soll. Wegen der Astbruchgefahr und den damit verbundenen Pflichten der Wegesicherung ist der Erhalt von naturschutzfachlich wertvollen Bäumen, deren Wertigkeit sich aus einem hohen Totholzanteil ergibt, unrealistisch.

Von einem Erhalt großzügiger Bereiche mit wertvollen Strukturen, wie im Umweltbericht behauptet wird, kann schon deswegen keine Rede sein, da die Obstwiesen mit altem Obstbaumbestand nahezu komplett dem Baugebiet zum Opfer fallen. Nach dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft sind Obstwiesen mit altem Obstbestand Gebiete hoher Bedeutung (Kategorie lll). Im Umweltbericht sollte dargelegt werden, warum dieser Vorgabe des Leitfadens nicht gefolgt wird. Unbefriedigend ist die Tatsache, dass der Umweltbericht nicht darüber aufklärt, warum die Eichenbestände als erhaltenswert gelten, die Obstwiesen mit altem Obstbestand dagegen nicht. Dies ist eine willkürliche Bewertung, die jeder Begründung entbehrt.

Im Umweltbericht wird eine weitere Maßnahme für das Schutzgut Arten und Lebensräume aufgeführt: „Durch die Anlage von Gärten wird ein hoher Anteil an innerer Begrünung umgesetzt.“ Hier verwechseln die Gutachter die Eingriffsregelung mit einem Bepflanzungsplan. Die Anlage von Gärten ist weder eine Vermeidungs- noch eine Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Eingriffsregelung. Die Anlage von Gärten soll auch in Gebieten hoher Bedeutung erfolgen (Kategorie lll: Obstwiesen mit altem Obstbaumbestand, Streuobstwiesen > 30 Jahre, ältere Gebüsch- und Heckenlandschaften). Es handelt sich damit gerade nicht um eine Maßnahme für das Schutzgut Arten und Lebensräume. Vielmehr liegt eindeutig ein Eingriff nach § 15 BNatSchG vor. Auch die Anlage von Gärten auf Äckern, die seltene Flugsand-Böden mit hohem Standortpotenzial für Sandrasen aufweisen und die zudem reich an seltenen Ackerwildkräutern sind, stellt einen Eingriff nach § 15 BNatSchG dar.

Bei der Festlegung der Kompensationsfaktoren geht der Umweltbericht willkürlich vor. Die Vorgaben des Leitfadens Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft werden nicht eingehalten. Laut Umweltbericht ist die Grundflächenzahl (GRZ) für das geplante Baugebiet auf 0,4 festgesetzt. Der Leitfaden definiert eindeutig, dass bei einer festgesetzten GRZ > 0,35 ein hoher Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad vorliegt. Trotzdem werden im Umweltbericht systematisch die Kompensationsfaktoren für einen niedrigen bis mittleren Versiegelungsgrad verwendet. Wie oben schon ausgeführt, erfolgte keine Erfassung der Vegetations- und Biotoptypen. Trotzdem werden den Nutzungstypen willkürlich Kompensationsfaktoren zugeordnet, die immer im unteren Bereich angesiedelt sind. Es ist offensichtlich, dass der Versuch unternommen wird, durch manipulative Darstellungen im Umweltbericht den Kompensationsbedarf für das geplante Baugebiet möglichst klein zu rechnen. Hier einige Beispiele: Intensiv genutzte Ackerflächen werden laut Leitfaden als Kategorie l eingestuft und erhalten einen Kompensationsfaktor von 0,3 - 0,6. Äcker mit seltenen Flugsand-Böden (wie z.B. auf Flur-Nummer 1565), die ein hohes Standortpotenzial für Sandrasen aufweisen und die zudem noch eventuell eine reiche Ackerwildkrautvegetation aufweisen, werden in Kategorie lll eingestuft und erhalten einen Kompensationsfaktor von 1,0 - 3,0. Der Umweltbericht dagegen ordnet alle Ackerflächen in Kategorie l ein und vergibt einen Kompensationsfaktor von 0,25. Das Grünland wird im Umweltbericht in Kategorie ll eingeordnet. Damit würde dem Grünland laut Leitfaden ein Kompensationsfaktor von 0,8 - 1,0 zustehen. Der Umweltbericht vergibt aber - entgegen den Vorgaben des Leitfadens - willkürlich den Kompensationsfaktor 0,25. Obstwiesen mit altem Obstbaumbestand (Streuobstwiesen > 30 Jahre) werden laut Leitfaden als Kategorie lll eingestuft und erhalten einen Kompensationsfaktor von 1,0 - 3,0. Der Umweltbericht dagegen ordnet alle Streuobstbestände in Kategorie ll ein und vergibt einen Kompensationsfaktor von 0,6. Ältere Gebüsch- und Heckenlandschaften werden laut Leitfaden als Kategorie lll eingestuft und erhalten einen Kompensationsfaktor von 1,0 - 3,0. Der Umweltbericht dagegen ordnet alle Gehölze in Kategorie ll ein und vergibt einen Kompensationsfaktor von 0,6. Bei der Verkehrsfläche, die überbaut werden soll, handelt es sich wahrscheinlich um den unbefestigten schmalen Fußpfad auf den Flur-Nummern 1552 / 2 und 1553 / 2. Der Umweltbericht sieht hier keinen Kompensationsbedarf. Laut Leitfaden sind nicht versiegelte und wassergebundene Wege aber in Kategorie l einzustufen und sie erhalten bei kompletter Versiegelung durch Überbauung einen Kompensationsfaktor von 0,3 - 0,6. Die Anlage von ausgedehnten Fußwegenetzen (z.B. auf den Flur-Nummern 1553 und 1547 u.a.) wird im Umweltbericht überhaupt nicht behandelt, obwohl es sich um einen Eingriff handelt. Kompensationsfaktoren für diesen Eingriff werden nicht ermittelt.

Im Umweltbericht werden auch Eingriffe zu Ausgleichsmaßnahmen umetikettiert. Die Umwandlung von älteren Gebüsch- und Heckenlandschaften, die laut Leitfaden als Kategorie lll einzustufen sind, in öffentliche und private Grünflächen ist keinesfalls eine Ausgleichsmaßnahme wie der Umweltbericht behauptet. Es liegt vielmehr ein Eingriff vor.

Auch die Ausgleichsmaßnahme im Umweltbericht, die darauf abzielt, eine Ackerfläche zur Grünfläche umzuwandeln, muss den Nachweis erbringen, dass damit tatsächlich eine ökologische Aufwertung verbunden ist. Dieser Nachweis einer Aufwertung wird im Umweltbericht nicht erbracht. Eine Grünfläche ist nicht von sich aus naturschutzfachlich wertvoller als ein Acker. Der Umweltbericht muss darlegen, welcher Lebensraumtyp hier entwickelt werden soll und mit welchen Maßnahmen dies erreicht werden soll.

Der Umweltbericht sieht auch Ausgleichsmaßnahmen auf den Baugrundstücken in den privaten Gärten vor. Hiervon ist dringend abzuraten, denn: „Im Hinblick auf den Vollzug und auf positive Wirkungen für Natur und Landschaft ist es für den Erfolg der Eingriffsregelung wichtig, auf die Festsetzung echter Ausgleichsmaßnahmen auf den Baugrundstücken weitestgehend zu verzichten und dort nur Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen gemäß dem Stand der Technik vorzusehen (z.B. Regenwasserversickerung, Fassadenbegrünung). Von Vorteil ist also die klare räumliche Trennung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen einerseits und von Ausgleichsmaßnahmen andererseits“ (Gerhards 2007).

Es bleibt im Umweltbericht unklar, welche hochwertigen Lebensraumtypen in den Privatgärten entwickelt werden sollen. Zu beachten ist, dass nach Art. 9 BayNatSchG die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzten Flächen dem Ökoflächenkataster des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zu melden sind. Damit wären die privaten Gärten als ökologisch bedeutsame Flächen registriert und sie müssten primär dem Naturschutz dienen.

Die im Umweltbericht vorgelegte Bearbeitung der Eingriffsregelung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 15 BNatSchG. Die Mängel sind sehr schwerwiegend, so dass eine komplette Neubearbeitung notwendig ist. Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde auf, die Vorgaben des Leitfadens Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft konsequent zu beachten und keine willkürlichen und manipulative Bewertungen vorzunehmen.

 

8. Mangelhafte Erstellung der speziellen artschutzrechtlichen Prüfung

 In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung werden Meldungen in der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamtes Umwelt nicht behandelt. Wenn tatsächlich keine Einträge vorliegen sollten, muss dies ausdrücklich in der saP vermerkt sein.

 Es ist vollkommen unverständlich, warum das Vorkommen von Lacerta agilis in der saP von vorneherein ausgeschlossen wird. Die in der saP getroffene Aussage entbehrt jeder Grundlage: “Die Zauneidechse (Lacerta agilis) als streng geschützte Reptilienart der FFH-RL, ist aufgrund der Lebensraumausstattung des Geltungsbereichs nicht zu erwarten, weil sie vor allem sonnenexponierte Flächen mit einem lockeren und gut drainierten Substrat und unbewachsene Teilflächen mit geeigneten Eiablageplätzen besiedelt.“

Tatsächlich ist das geplante Baugebiet ein Südhang (sonnenexponiert), es findet sich mit den Sandböden ein lockeres und drainiertes Substrat und unbewachsene Teilflächen (Sandböden mit nicht geschlossener Vegetationsdecke) sind ebenfalls vorhanden. Die in der saP angegebenen Lebensraumansprüche treffen auf das Untersuchungsgebiet exakt zu, so dass zwingend von einem realen oder potenziellen Vorkommen von Lacerta agilis gerechnet werden muss. Auch nach den Arteninformationen zu saP-relevanten Arten auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (http://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/) muss mit einem Vorkommen von Lacerta agilis gerechnet werden. Nach den Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt muss auch mit dem Vorkommen von Coronella austriaca gerechnet werden. Es ist daher nicht akzeptabel und scharf zu kritisieren, dass im Rahmen der saP keine entsprechenden Untersuchungen für die beiden Arten durchgeführt wurden. Die saP versteigt sich sogar zu der Aussage: „ … die Wirkungsempfindlichkeit ist projektspezifisch - wenn überhaupt - so gering, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine Verbotstatbestände ausgelöst werden (Schlingnatter, Zauneidechse; …“

Diese Aussage ist eine willkürliche Annahme, die keinen Sinn ergibt. Es ist offensichtlich ist, dass eine Überbauung der Lebensräume zu einer Schädigung, Störung und Tötung von Lacerta agilis und Coronella austriaca führt. Zu beachten ist auch das Kollisionsrisiko durch die Anlage der Verkehrswege.

Da sich im geplanten Baugebiet ein totholzreicher Baumbestand befindet, ist es nicht akzeptabel, dass ein Vorkommen von holzbewohnenden Käfern (Osmoderma eremita) in der saP nicht einmal diskutiert wird.

Auch ein potenzielles Vorkommen von Muscardinus avellanarius ist durchaus diskussionswürdig.

Bei den Vogelarten werden in der saP nur die tatsächlich nachgewiesen Arten in Betracht gezogen. Dies ist aber nur zulässig, wenn eine ausreichende Untersuchungsschärfe vorliegt, d.h. mit der Revierkartierungsmethode hätte eine flächenmäßig vollständige Erfassung der Brutvogelarten im Gebiet erfolgen müssen. Pro Saison sind hierfür mindestens 7 Begehungen und eine Übersichtsbegehung vor Beginn der Erhebungen, d.h. 8 Geländetermine, erforderlich (ohne Erfassung von Nachtvögel) (VUBD, Handbuch landschaftsökologischer Leistungen, 1999). Diese Untersuchungsschärfe wird von der saP nicht erbracht. Die saP begründet sich auf „4 morgendliche Begehungen am 11.04. (4 Std.), 14.05. (4 Std.), 19.06. (2 Std.) und 21.06.2012 (2 Std.)“. Eine vollständige Erfassung aller Vogelarten ist mit dieser Untersuchungsschärfe nicht möglich. Auch der Standard der Linienkartierung, die auf 4 Begehungen beruht, wird nicht eingehalten. Bundesweit gibt es einheitliche Zeitfenster, während derer die vier Begehungen stattfinden sollen: 1. Kartierung: 10. - 31. März, 2. Kartierung: 1. - 30. April, 3. Kartierung: 1. - 20. Mai, 4. Kartierung: 21. Mai - 20. Juni (LBV, Kartieranleitung zum Monitoring häufiger Brutvogelarten). Aber auch dieser Standard wird von der saP nicht eigehalten. Das erste Zeitfenster (10. - 31. März) wurde komplett ausgelassen und die zwei letzten Termine liegen zeitlich viel zu nah beisammen.

Es ist daher anzunehmen, dass nicht alle im Gebiet vorkommenden Vogelarten im Rahmen der Geländetermine erfasst werden konnten. Daher sind auch zwingend die potenziell vorkommenden Arten in der saP in Betracht zu ziehen.

Aufgrund der Lebensraumansprüche ist mit dem Vorkommen v.a. von drei ökologischen Gilden zu rechnen: bodenbrütende Wiesen- und Ackervögel, Heckenvögel und Vögel der Streuobstwiesen und -äcker.

In der saP wird behauptet: „Derzeit sind im Geltungsbereich noch keine Vorkommen von bodenbrütenden Vogelarten festgestellt worden, weil diesen Arten aufgrund der Gehölzstrukturen die notwendige Übersicht des Areals fehlt.“ Wie oben dargelegt, reicht die Untersuchungsschärfe der saP nicht aus, um das potenzielle Vorkommen von bodenbrütenden Wiesen- und Ackervögel auszuschließen. Die Aussage in der saP, dass den bodenbrütenden Wiesen- und Ackervögel die Übersicht fehlt, ist nicht haltbar. Die im geplanten Baugebiet vorhandene Lebensraumausstattung mit ihrem Strukturreichtum kommen gerade Perdix perdix entgegen. Auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt ist bei den Arteninformationen zu saP-relevanten Arten zu lesen: „Das Rebhuhn besiedelt vor allem offenes, reich strukturiertes Ackerland. Klein parzellierte Feldfluren mit unterschiedlichen Anbauprodukten, die von Altgrasstreifen, Staudenfluren sowie Hecken und Feldrainen durchzogen sind, bieten optimale Lebensräume. … Grenzlinienstrukturen, wie Ränder von Hecken, Brachflächen, Äckern und Wegen spielen eine wichtige Rolle. Nach den Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt müssen auch weitere bodenbrütende Wiesen- und Ackervögel als potenziell vorkommende Arten in Betracht gezogen werden wie z.B. Alauda arvensis.

Dieser Mangel in der saP besteht auch bei den ökologischen Gilden Heckenvögel und Vögel der Streuobstwiesen und -äcker: Da mit der gewählten Untersuchungsmethode keine vollständige Erfassung möglich ist, müssen auch potenziell vorkommende Arten berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Hinweisen zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern): In der saP werden Arten behandelt, für die ein Nachweis vorliegt (Art im Wirkraum durch Bestandserfassung nachgewiesen). Zudem werden in der saP Arten mit einem potenziellen Vorkommen behandelt (nicht mit zumutbarem Untersuchungsaufwand nachweisbares Vorkommen, das aber aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung der Art in Bayern anzunehmen ist).

Es ist daher nicht akzeptabel, dass in der vorgelegten saP alle potenziell vorkommenden Arten vollständig ignoriert werden.

Für die Erfassung der Fledermäuse ist ebenfalls die Untersuchungsschärfe nicht ausreichend, um potenziell vorkommende Arten aus der Betrachtung in der saP auszuschließen. Auch hier müssen die Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern) beachtet werden und potenzielle Vorkommen in die saP einbezogen werden.

In der saP wird behauptet: „Quartiere der verschiedenen, im Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermäuse sind durch die geplante Baumaßnahme nicht betroffen“. Die Erfassungsmethode der saP wird folgendermaßen beschrieben: „Die im Zuge der Vogelkartierung erfassten Höhlen, Kästen und sonstigen Strukturen, vgl. Abb. 4) wurden - soweit aufgrund der Höhe möglich - am 05.07. und 06.07.2012 mittels eines Endoskops auf das Vorhandensein von Wochenstuben oder Einzeltieren hin untersucht.“

Es ist nicht akzeptabel, dass in saP auf der Basis einer so unzulänglichen Methode das mögliche Vorhandensein von Quartieren in den zahlreichen Baumhöhlen ausgeschlossen wird. In der saP finden sich keine Angaben darüber, wie viele Baumhöhlen aufgrund ihrer Höhe nicht untersucht werden konnten. Dies kann eine beträchtliche Zahl sein. Quartierkontrollen sind zudem mit großen Unsicherheiten behaftet, da die Tiere auch nicht einsehbare Baumhöhlen nutzen (VUBD, Handbuch landschaftsökologischer Leistungen, 1999). Laut Arten- und Biotopschutzprogramm werden höhlen- und spaltenreiche Bäume als Wochenstuben-, Sommer-, Zwischen-, Balz- und Winterquartiere genutzt. Eine einmalige Erfassung Anfang Juli ist in keinem Fall ausreichend, um diese vielfältigen Nutzungen zu erfassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Baumhöhlen potenzielle Quartiere für Fledermäuse darstellen.

In der saP wird häufig die Formulierung verwendet: „Geeignete Ausweichlebensräume sind in der Umgebung vorhanden“. In der saP wird aber § 44 Abs. 5 BNatSchG ignoriert. § 44 Abs. 5 BNatSchG bezieht sich auf Vorhaben, die unter Anwendung der Regelungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durchgeführt werden bzw. die nach Maßgabe eines Bebauungsplanes zulässig sind. Sind Arten des Anhanges lV der FFH-RL und der europäischen Vogelarten betroffen, ist nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG die Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nur zulässig, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt sind. Dass Ersatzlebensräume außerhalb des Vorhabensgebiets vorhanden sind, reicht damit nicht aus (Kluth & Smeddinck 2013).

Hieraus folgt, dass für die betroffenen Arten CEF-Maßnahmen erforderlich sind. In der saP heißt es hierzu: „Es werden keine Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) durchgeführt.“

Diese Vorgehensweise der saP ist nicht vereinbar mit § 44 Abs. 5 BNatSchG.

Die Behauptung in der saP, dass durch die Kompensationsflächen Ausweichlebensräume neu entstehen, ist für die ökologischen Gilden Heckenvögel und Vögel der Streuobstwiesen und -äcker gerade nicht gegeben. Neu gepflanzte Hecken und Bäume können nicht die gleiche Funktion übernehmen wie die im Gebiet vorhanden alten Obstbaum-, Gebüsch- und Heckenstrukturen. Es können Jahrzehnte vergehen, bis sich auf den Kompensationsflächen wieder Strukturen entwickelt haben, die eine Lebensraumfunktion für Heckenvögel und Vögel der Streuobstwiesen aufweisen.

Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sind CEF-Maßnahmen daher zwingend notwendig.

Der Bund Naturschutz fordert die Gemeinde Gerbrunn auf, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung grundlegend zu überarbeiten und mit der gebotenen Sorgfalt zu erstellen. Tierarten, die aufgrund der Lebensraumausstattung sehr wahrscheinlich vorkommen (wie z.B. Lacerta agilis) sind zu erfassen. Arten, die nicht mit zumutbarem Untersuchungsaufwand nachgewiesen werden können, deren Vorkommen aber aufgrund der Lebensraumausstattung des Gebietes und der Verbreitung in Bayern anzunehmen ist, müssen in der saP als potenziell vorkommende Arten behandelt werden. Gemäß den Vorgaben von § 44 Abs. 5 BNatSchG müssen in der saP CEF-Maßnahmen erarbeitet werden.

Gesetze und Literatur

Baugesetzbuch (BauGB): Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.

Bayerisches Geologisches Landesamt, Bayerisches Landesamt für Umweltschutz (2003): Das Schutzgut Boden in der Planung. Bewertung natürlicher Bodenfunktionen und Umsetzung in Planungs- und Genehmigungsverfahren.

Bayerisches Landesamt für Umwelt: Bayerisches Ökoflächenkataster (http://www.lfu.bayern.de/natur/oekoflaechenkataster/downloads/index.htm).

Bayerisches Landesamt für Umwelt: Biotopkartierung Bayern, Biotopflächen und Sachdaten (http://www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung_daten/daten_download/index.htm).

Bayerisches Landesamt für Umwelt: Biotopkartierung Bayern, Kartieranleitung (Stand: 03/2010) (http://www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung_flachland/kartieranleitungen/index.htm).

Bayerisches Landesamt für Umwelt: Bestimmungsschlüssel für Flächen nach § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG (§ 30-Schlüssel) (Stand: 05/2012)

(http://www.lfu.bayern.de/natur/biotopkartierung_flachland/kartieranleitungen/index.htm).

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG): Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur vom 23. Februar 2011.

Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (1999): Arten- und Biotopschutzprogramm Bayern, Landkreis Würzburg.

Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (2003): Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft. Ein Leitfaden. Eingriffsregelung in der Bauleitplanung.

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG): Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 30 des

Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.

Czermak, P. (1996): Naturschutz und Bauleitplanung - Zur bauleitplanerischen Abwägung und Abfolge der Prüfschritte. In: Laufener Seminarbeiträe 2/96, Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung - Praxis und Perspektiven, Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, Laufen/Salzach, S. 55-60.

Deutsche Bundesstiftung Umwelt: Online-Informationssystem Naturschutzrecht (http://www.naturschutzrecht-online.de/)

Gerhards (2007): 30 Jahre Eingriffsregelung in der Bauleitplanung – Rückblick und Ausblick. Schriftenreihe des Deutschen Rates für Landespflege, Heft 80, S. 25-34.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG): Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.

Kluth, W., Smeddinck, U. (2013): Umweltrecht. Springer Spektrum, Wiesbaden.

Landesbund für Vogelschutz (LBV): Kartieranleitung zum Monitoring häufiger Brutvogelarten

(http://www.lbv.de/aktiv-werden/dda-monitoring/monitoring-2013-beginnt.html)

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern: Hinweise zur Aufstellung naturschutzfachlicher Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in der Straßenplanung (saP), Fassung mit Stand 01/2013 (http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/420643422501).

Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (2007): Der Umweltbericht in der Praxis, Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung.

Vereinigung umweltwissenschaftlicher Berufsverbände Deutschlands (VUBD) (1999): Handbuch landschaftsökologischer Leistungen. Veröffentlichungen der VUBD, Band 1, Nürnberg.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Steffen Jodl
Geschäftsführer
Diplom-Biologe